Staatsanwaltschaft Hamburg
3504 Js 109 / 19 (5804) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3504 Js 109 / 19 (5804) V gegen die Verurteilte Behgol M. wegen Betrug (die Verurteilte schloss Makler- oder Mietverträge ab unter Vorspiegelung von Leistungsfähigkeit bzw. – bereitschaft, ohne leisten zu wollen. Sie vermietete Wohnungen, für die sie keine Berechtigung zur Vermietung hatte, und lies sich angeblich zu zahlende Miet-, Kautions- und Genossenschaftsanteile überweisen, um sich aus diesen fortgesetzten Betrugstaten eine Einnahmequelle zu verschaffen, um das jeweils Erlangte für sich oder Dritte zu verwenden) hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 23.06.2023 (Geschäfts-Nr. 245 Ls 51/23) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 52.634,15 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 29.02.2024 rechtskräftig. Werte konnten bisher nicht gesichert werden.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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