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Amtsgericht Norden

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qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Norden
– Strafgericht –

8a VRJs 57/​22 – 05.05.2023

Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Norden (Geschäftsnummer: NZS 8a Ds 1240 Js 47256/​20 (23/​21) gegen d. Verurteilte(n) Mathilde Oumie Hoffmann wegen Betruges in folgendem Sachverhalt:

In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Website alten-market.com, auf der sie zum Schein Elektrogeräte zum Kauf anboten. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen der Beschuldigten geführtes Konto DE 95 1001 1001 2622 6349 25 bei der N26 Bank GmbH erfolgt sind.

hat das Amtsgericht Norden durch Beschluss im selbstständigen Einziehungsverfahren vom (Geschäftsnummer: NZS 8a Ds 1240 Js 47256/​20 (23/​21) die Einziehung eines Betrages von 349,30 € sowie die erweiterte Einziehung eines Betrages in Höhe von 4.274,30 € angeordnet. Der Beschluss ist seit dem 05.07.2022 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Norden zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k – 459m Strafprozessordnung).

Die aktuelle Anschrift d. Verurteilten lautet: 10 Place du Cedre, 67 Roppenheim, Frankreich

 

 

 

Onnen, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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