Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)

5313 Js 48078/​23-5053 VRs

Unter dem Az.: 5313 Js 48078/​23 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer vom 12.01.2024 gegen den Einziehungsbetroffenen Sven Feuerstake die Einziehung des folgenden Gegenstands rechtskräftig angeordnet:

Ein Rennrad Bianchi WBK0994806

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 18.10.2023 wurde das oben benannte Fahrrad im Bereich des Fahrradunterstandes des Hauptbahnhofs Speyer entwendet. Das Fahrrad konnte keinem Eigentümer zugeordnet werden.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). Der Gegenstand ist am Verwahrort vom Verletzten abzuholen.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal, den 12.07.2024

STAATSANWALTSCHAFT

Gez. Dörflinger
Diplom-Rechtspflegerin (FH)

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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