Staatsanwaltschaft Osnabrück
Ermittlungsverfahren gegen
hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter
1230 Js 36014/24
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen T.G.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:
im April oder Mai 2024 die Homepage shop-ebike.com eröffnet zu haben, auf der Waren zum angeblichen Verkauf angeboten wurden, ohne lieferfähig oder -bereit zu sein, um so viele Kunden wie möglich die Kaufpreisüberweisung abzuschwindeln. Dies erfolgte wohl über das Konto bei der Commerzbank AG DE47 1204 0000 0140 6859 00. Neben dem Geld einer bereits näher bestimmten Person gingen auf diesem Konto wohl auch weitere Gelder in vergleichbarer Höhe, insbesondere von deutschen Konten ein.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus der von dem Beschuldigten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.
Der Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um dem Beschuldigten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück erwirkt. Es konnten seit dem 20.06.2024 Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.