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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 12 Js 1891/​24 VRs – 08.07.2024

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen Diebstahls (Az. 26 Cs 12 Js 1891/​24 (81/​24)) gegen A. Genebaschvili. Diese ist rechtskräftig seit dem 03.04.2024. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund der Anordnung der erweiterten Einziehung ist Geschädigten hier nicht ermittelbarer weiterer Straftaten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann:

zwei Packungen Ferrero Auslese

eine Packung à 2 Paar Socken weiß

schwarze Hausschuhe Gr. 44

eine Packung Oral B Zahnbürstenaufsätze à 4 Stück

ein Blutdruckmessgerät

eine Flasche Parfum 50 ml S.Oliver

zwei Gläser Kaffee Instant Pulver à 200 g

vier Packungen Zigaretten Boston

eine Flasche „The Singleton Whiskey“ 0,7 l

eine Flasche Botucal Rum

eine Flasche Carlos 0,7 l

eine Flasche Belverdere Vodka 0,7 l

eine Flasche Three Sixty Vodka 0,7 l

fünf Flaschen Three Sixty Vodka 0,7 l

sechs Flaschen Absolut Vodka 0,7 l

eine Flasche Talisker Single Malt Whiskey

zwei Flaschen Moet & Chandon Champagner 0,75 l

zwei Flaschen Jägermeister 1,75 l

zwei Flaschen Jack Daniels Bounded 0,7 l

zwei Kartons Jack Daniels inkl. Glas

elf Flaschen Jack Daniels 0,7 l

vier Flaschen Jim Beam 1,5 l

Den Anspruchsanmeldungen sind zwingend Eigentumsnachweise beizufügen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Salgmann
Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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