Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Duisburg

Staatsanwaltschaft Duisburg

28
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Duisburg

381 Js 584/​22

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 381 Js 584/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Joel Niklas Rath, geboren am 25.03.1999, der durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg (204 Ds 129/​23) vom 06.12.2023 wegen Betruges in vier Fällen verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen sind den Geschädigten aus der von der Verurteilten begangenen Straftaten Ansprüche auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1.095,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 14.12.2023.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den hier zugrundeliegenden Taten lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Der Verurteilte bot über das Internet-Verkaufsportal eBay Kleinanzeigen verschiedene Waren zum Kauf an. Dabei gab er sich als lieferfähiger und lieferwilliger Anbieter aus. Im Vertrauen hierauf gingen Kaufinteressenten auf seine Angebote ein und gingen hinsichtlich des Kaufpreises in Vorleistung. Sie überwiesen in 3 Fällen jeweils auf das von dem Angeschuldigten angegebene und von ihm geführte Konto bei der Sparkasse Duisburg mit der IBAN DE59 3505 0000 1301 6391 81. In einem Fall erfolgte die Bezahlung durch Überweisung auf das Konto einer ahnungslosen Zeugin. Die gekauften Artikel erhielten die Geschädigten in der Folgezeit dann jedoch nicht.

Im Einzelnen fallen dem Angeschuldigten folgende Taten zur Last:

1.
Am 23.12.2020 kaufte ein Geschädigter einen von dem Angeschuldigten angebotenen Auspuff zu einem Verkaufspreis von 35 €.

2.
Am 22.03.2021 kaufte ein Geschädigter ein von dem Angeschuldigten angebotenes Smartphone der Marke Samsung Galaxy S10 Plus zu einem Verkaufspreis von 240 €.

3.
Am 09.04.2021 kaufte ein Geschädigter ein von dem Angeschuldigten angebotenes Smartphone der Marke Samsung Galaxy S21 Ultra zu einem Verkaufspreis von 750 €. Der Geschädigte leistete jedoch, wie zwischen den Vertragsparteien vereinbart, zunächst eine Anzahlung von 500 €. Die hiernach versprochene Warenlieferung blieb aus den genannten Gründen aus.

4.
Am 12.03.2022 kaufte ein weiterer Geschädigter ein von dem Angeschuldigten angebotenes Smartphone der Marke Samsung Galaxy S21 FE zu einem Verkaufspreis von 320 €.

Der Verurteilte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, seinen Part der Kaufgeschäfte zu erfüllen. Ihm kam es vielmehr einzig und allein auf einen gegenleistungsfreien Gelderhalt an.

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn die Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

 

Staatsanwaltschaft Duisburg

Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein