Staatsanwaltschaft Cottbus
1611 Js 19226/20 (1614) V
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) für Kay-Uwe Schwerter,
geb. 09.08.1968 und verstorben am 03.09.2023
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 03.05.2021, Az.: 37 Cs 54/21, ist Frau Sabrina Lehmann zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 200,00 Euro rechtskräftig verurteilt worden.
Die Angeklagte nahm gegen 01:30 Uhr auf der Basis eines gemeinsamen Tatplanes mit dem gesondert Verfolgten A. B. in der Spielothek in der Leipziger Straße 45 die auf einem Zigarettenautomat abgelegte Geldbörse des Geschädigten Kay Schweter an sich und entwendete aus dieser 200,00 € Euro Bargeld in der Absicht, dieses für sich zu behalten. Die Geldbörse warf Sie sodann auf den Parkplatz vor der Spielothek. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist Kay-Uwe Schwerter aus der von der Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung, unter Verwendung des beiliegenden Rückantwortschreibens, bei der Staatsanwaltschaft Cottbus zu dem obigen Aktenzeichen an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrages.
Auch nach Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit der Anmeldung Ihres Anspruchs auf Auskehrung. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, (teilweise) befriedigt werden/worden sind, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft mit und legen Sie ggfls. entsprechende Nachweise (Quittung, Kontoauszüge o. ä.) vor.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei Forderungsübergang (z. B. Erbschaft, gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) der Rechtsnachfolger an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.
Der Einziehungsbetrag in Höhe von 200,00 € wurde vollständig gezahlt und ist zur Auszahlung bereit.
Hinweis:
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