Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren gegen E-K-S Halle GmbH eingeleitet

Insolvenzverfahren gegen E-K-S Halle GmbH eingeleitet

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geralt (CC0), Pixabay

Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen: 70 IN 235/24

Das Amtsgericht Potsdam hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der E-K-S Halle GmbH, Gutenbergstraße 62, 14467 Potsdam, eine bedeutende Entscheidung getroffen. Das Unternehmen, vertreten durch den Geschäftsführer Dan Schneid aus Tel Aviv, Israel, sieht sich schweren finanziellen Schwierigkeiten gegenüber.

Am 21. Juni 2024 um 13:00 Uhr ordnete das Gericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts mehrere Maßnahmen an (§§ 21, 22 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.

Verfügungen der E-K-S Halle GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Dr. Schulte-Kaubrügger ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten. Er ist ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, muss diese Befugnis jedoch nur im dringend erforderlichen Umfang ausüben.

Den Gläubigern der E-K-S Halle GmbH wird untersagt, Zahlungen an das Unternehmen zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder auf einem Sonderkonto entgegenzunehmen. Gläubiger werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung Zahlungen zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des Vermögens der Schuldnerin sind untersagt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die E-K-S Halle GmbH werden bis auf weiteres ausgesetzt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Dr. Schulte-Kaubrügger ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Unternehmens zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben. Ferner muss die E-K-S Halle GmbH alle zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte erteilen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird auch als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Darüber hinaus soll er ermitteln, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Er darf hierzu Auskünfte bei Dritten einholen, einschließlich Banken, Kreditinstituten und dem Finanzamt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder ab persönlicher postalischer Zustellung oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam, einzureichen.

Potsdam, 21.06.2024

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