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    Amundi Luxembourg S.A. Luxemburg – Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für sämtliche Teilfonds Amundi DivDax II UCITS ETF;Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF;Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF;Amundi TecDAX UCITS ETF;Amundi MDAX ESG II UCITS ETF DE000ETF9033; DE000ETF9090; DE000ETF9603; DE000ETF9082; DE000ETF9074

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    geralt (CC0), Pixabay

    Amundi Luxembourg S.A.

    5, Allée Scheffer
    2520 Luxembourg
    Großherzogtum Luxemburg

    Handelsregisternummer Luxemburg: B 57.255

    (die „Gesellschaft”)

    Mitteilung an alle Anteilinhaber der Teilfonds von Amundi,
    einer Umbrella-Konstruktion deutschen Rechts,
    gemäß der OGAW-Richtlinie (OGAW-Sondervermögen)

    (der „Fonds“)

    Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für sämtliche Teilfonds

    Teilfondsbezeichnung WKN ISIN
    Amundi MDAX ESG II UCITS ETF ETF907 DE000ETF9074
    Amundi DivDax II UCITS ETF ETF903 DE000ETF9033
    Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF ETF960 DE000ETF9603
    Amundi TecDAX UCITS ETF ETF908 DE000ETF9082
    Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF ETF909 DE000ETF9090

    (die „OGAW-Sondervermögen“)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Amundi Luxembourg S.A. teilt folgende Änderungen mit:

    Der dem Teilfonds Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF zugrunde liegende Index STOXX® Europe 600 ESG Broad Market EUR Net Return wird durch den STOXX® Europe 600 ESG+ EUR Net Return und der dem Teilfonds Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF zugrunde liegende Index DAX 50 ESG wird durch den DAX® 50 ESG+ Net Return EUR ersetzt. Der Austausch der Indizes ist notwendig, damit sich die vorgenannten Teilfonds und die ihnen zugrunde liegenden Indizes weiterhin im Einklang mit der Nachhaltigkeits- bzw. SRI-Politik von Amundi befinden, die Anlagen in bestimmten Wertpapieren/​Emittenten ausschließt. § 1 der Besonderen Anlagebedingun-gen der jeweiligen Teilfonds wird dem vorgenannten entsprechend angepasst.

    Des Weiteren wird eine Einfügung eines Sonderkündigungsrechts in § 5 der Besonderen Anlagebedingungen der jeweiligen Teilfonds des Amundi (die „Teilfonds“) gemäß der mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmten „Bausteine für Besondere Anlagebedingungen für OGAW-Sondervermögen“ vorgenommen. Damit soll sichergestellt werden, das die Gesellschaft einem Anleger aus wichtigem Grund, wie in den jeweiligen Besonderen Anlagebedingungen der Teilfonds beschrieben, kündigen kann.

    Weiterhin werden die Kostenklauseln in § 7 der jeweiligen Teilfonds gemäß den „BaFin-Musterbausteinen für Kostenklauseln offener Publikumsinvestmentvermögen, Stand 30.10.2023) aktualisiert. Wesentliche Änderungen ist hier die Darstellung, dass alle Vergütungen einschließlich einer ggf. anfallenden Umsatzsteuer zu zahlen sind und dass Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen dem Teilfonds entnommen werden dürfen.

    Die Besonderen Anlagebedingungen der Teilfonds wurden entsprechend den vorgenannten Änderungen angepasst und von der BaFin genehmigt.

    Weitere Merkmale der Teilfonds, insbesondere die für Transaktionen verwendeten Codes, Gesamtkosten und Namen, ändern sich nicht. Die Klassifizierung der jeweiligen Teilfonds (Amundi MDAX ESG II UCITS ETF, Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF, Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF) als „Artikel 8 Fonds“ gemäß Offenlegungsverordnung bleibt weiterhin bestehen.

    Weitere Änderungen werden nicht durchgeführt. Die von diesen Änderungen betroffene Fondsdokumentation, wie z.B. der Verkaufsprospekt, die Besonderen Anlagebedingungen, die Basisinformationsblätter usw. werden entsprechend aktualisiert. Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen der Teilfonds sind nachfolgend abgedruckt.

    Die vorgenannten Änderungen treten am 23. Juli 2024 in Kraft. Der Nettoinventarwert der von den Indexwechseln betroffenen Teilfonds vom 23. Juli 2024 wird erstmalig den jeweils neuen Index berücksichtigen.

    Der Verkaufsprospekt, die Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen der OGAW-Sondervermögen, die Basisinformationsblätter sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte werden angepasst und sind in deutscher Sprache ebenso wie die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei der Gesellschaft und den nachfolgend genannten Stellen kostenlos in Papierform sowie in elektronischer Form unter www.amundietf.com erhältlich.

    Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieser Mitteilung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Finanzberater oder an Amundi Deutschland GmbH unter Telefon 0800 888 1928 (gebührenfrei aus Deutschland) oder +49 (0) 89 992260 sowie per E-Mail an info_​de@amundi.com.

    Kontakt- und Informationsstelle für das Großherzogtum Luxemburg:
    Amundi Deutschland GmbH, Arnulfstrasse 124-126, 80636 München, Deutschland

    Kontakt- und Informationsstelle in Österreich:
    Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, Österreich

     

    Luxemburg, 21. Juni 2024

    Amundi Luxembourg S.A.

    – Die Geschäftsführung –

    Nachfolgend die Besonderen Anlagebedingungen der Teilfonds der Umbrella-Konstruktion deutschen Rechts Amundi

    Besondere Anlagebedingungen
    für das OGAW-Teilsondervermögen
    Amundi MDAX ESG II UCITS ETF

    Besondere Anlagebedingungen („BABen“) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der Amundi Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg
    („Gesellschaft“)
    für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie
    verwaltete Wertpapierindex-Teilsondervermögen deutschen Rechts
    Amundi MDAX ESG II UCITS ETF („Teilfonds“),
    die nur in Verbindung mit den für den Teilfonds
    von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen:

    § 1 Vermögensgegenstände

    1.

    Die Gesellschaft darf für den Teilfonds die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

    a)

    Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,

    b)

    Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,

    c)

    Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,

    d)

    Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,

    e)

    Derivate gemäß § 10 der AABen,

    f)

    sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.

    2.

    Die Auswahl der für den Teilfonds zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den MDAX® ESG+ (NR) EUR (Net Total Return Index) („zugrunde liegender Index“) nachzubilden. Der zugrunde liegende Index bildet die Wertentwicklung des MDAX® Index ab, wobei ESG-Ausschlussfilter und Bewertungs-Methodik des ESG-Bereichs des Datenanbieters International Shareholder Services Inc. (ISS ESG) verwendet werden, um mindestens 20 Prozent der Unternehmen des MDAX® auszuschließen. Es gelten folgende Bewertungs-Methoden und Ausschlusskriterien für die Unternehmen:

    ESG Rating: Das Rating für Unternehmen basiert auf einem Best-in-Class-Ansatz, der die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen einschließlich deren ESG-Risiken, -Chancen und
    -Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens bewertet. Die Bewertung als nachhaltig erfolgt anhand von allgemeinen sowie branchenspezifischen Indikatoren im Hinblick auf die Bereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (ESG-Bereiche).

    Ein Standardsatz von Indikatoren für übergreifende ESG-Themen wird auf alle Unternehmen angewandt (z.B. Energiemanagement, Klimastrategie, Chancengleichheit, Mitarbeiterangelegenheiten, Unternehmensethik, Corporate Governance usw.). Zusätzlich wird eine überwiegende Anzahl von branchenspezifischen Indikatoren zur Bewertung der wesentlichen branchenspezifischen ESG-Themen herangezogen (z.B. für die Automobilbranche: Strategie bezüglich neuer Mobilitätskonzepte, CO2-Emissionen, alternative Antriebe und Kraftstoffe, usw.), um auf Branchenebene die besten Praktiken von den schlechtesten Praktiken zu unterscheiden.

    Differenzierte Gewichtungsszenarien, bei denen für jede Branche vier bis fünf Schlüsselthemen identifiziert werden, die mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts in der Unternehmensbewertung ausmachen, sollen sicherstellen, dass die für eine bestimmte Branche wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen berücksichtigt werden.

    Das Ergebnis dieser Unternehmensanalyse mündet in einer Gesamtbewertung, dem ESG-Rating, das aus einem mehrstufigen Bewertungssystem von A+ bis D- besteht. Unternehmen mit dem schlechtesten ESG-Rating von D- werden ausgeschlossen.

    Die Daten für die ESG-Unternehmensratings werden zum Beispiel aus öffentlich zugänglichen Informationen bezogen, wie unternehmenseigene Offenlegungs- und Berichtsunterlagen, öffentliche Publikationen, staatliche und internationale Institutionen, anerkannte internationale oder lokale Nichtregierungsorganisationen.

    Normenbasierte Ausschlusskriterien: Die Unternehmen werden auf ihre Einhaltung der internationalen Normen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsverhältnisse, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung geprüft, die im Rahmen des Global Compact der Vereinten Nationen und der OECD-Leitsätze festgelegt wurden. Unternehmen, die als „rot“ eingestuft werden, sind ausgeschlossen. Die ISS ESG stuft Unternehmen als „rot“ ein, wenn sie etablierte Normen nicht einhalten und Probleme nicht angegangen werden.

    Umstrittene Waffen: Unternehmen dürfen nicht an Aktivitäten im Bereich umstrittener Waffen beteiligt sein, wie von der ISS ESG festgestellt. Folgende Waffen gelten als umstritten: Antipersonenminen, biologische Waffen, chemische Waffen, Streumunition, Programme für angereichertes Uran, weiße Phosphorwaffen und Kernwaffen (einschließlich dem Atomwaffensperrvertrag unterliegende Waffen). Mit der ISS ESG-Recherche zu umstrittenen Waffen sollen alle Unternehmen in einer Unternehmensstruktur ermittelt werden, die die Kontrolle über die betreffenden Geschäftsaktivitäten haben, d. h. alle unmittelbaren Muttergesellschaften bis hin zur obersten Muttergesellschaft. Die als „rot“ gekennzeichneten Unternehmen sind ausgeschlossen.

    Geschäftsaktivitäten: Unternehmen, die bestimmte Kriterien bezogen auf Tabakwaren, Thermische Kohle, Ausbau des thermischen Kohlebergbaus, thermische Kohleverstromung sowie deren Ausbau, Ölsande, arktische Öl- und Gasexploration, hydraulisches Fracking, Kernenergiedienstleistungen, Produktion von Kernkraftwerken, Kernenergie – Uran, zivile Feuerwaffen und militärische Ausrüstung nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

    es gelten folgende Mindestausschlüsse:

    Die Unternehmen dürfen ihren Umsatz

    nicht zu mehr als 10 Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz aus/​von fossilen Brennstoffen (exkl. Erdgas),

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus der Förderung von Kohle und Erdöl,

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus dem Abbau, der Exploration und aus Dienstleistungen für Ölsande und Ölschiefer,

    nicht aus der Herstellung oder dem Vertrieb aufgrund von internationaler Konventionen (z.B. Chemiewaffenkonvention) geächteter Waffen generieren.

    Es wird nur in solche Unternehmen investiert, die bei ihrer Geschäftstätigkeit die in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/​2088 genannten Governance-Aspekte beachten.

    Sofern das ESG-Rating weniger als 20 Prozent der Unternehmen des MDAX® Index ausschließt, werden zusätzlich Unternehmen ausgeschlossen, die ein besseres ESG-Rating als D- haben, in ihrer Bewertung der Einstufung von D- aber am nächsten kommen, bis das Ziel erreicht ist.

    Details zu den Indexregeln und Auswahlkriterien sind im Verkaufsprospekt beschrieben. Im Verkaufsprospekt ist auch die Internetseite des Indexanbieters genannt, wo die Beschreibung der Methode zur Berechnung des zugrunde liegenden Indexes zu finden ist.

    § 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    1.

    Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß § 14 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    2.

    Pensionsgeschäfte gemäß § 15 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    § 3 Anlagegrenzen

    1.

    Der § 12 der AABen ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen.

    2.

    Derivate gemäß § 10 der AABen dürfen nur in folgenden Sondersituationen im Interesse der Investoren zum Einsatz kommen, wobei der Wert der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente 10 Prozent des Teilfonds nicht übersteigen darf:

    a)

    Liquiditätsengpässe bei einzelnen Werten,

    b)

    spezielle Kapitalmaßnahmen,

    c)

    effizienteres Cash Management,

    d)

    genauere Abbildung des zugrunde liegenden Index oder ähnliches.

    3.

    Der Teilfonds darf insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Anteile anderer inländischer oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) anlegen. Der Teilfonds ist daher als Zielfonds für Dachfonds geeignet.

    4.

    Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 94 Prozent des Wertes des Teilfonds in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

    a)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

    b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    c)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    d)

    Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

    Anteilklassen:

    § 4 Anteilklassen

    1.

    Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 17 Absatz 1 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Pauschalgebühr, der Mindestanlagesumme, der Währung des Anteilwerts, der Höhe des Anteilwerts, des Abschlusses von Währungskurssicherungsgeschäften oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es werden folgende Anteilklassen gebildet:

    Amundi MDAX ESG II UCITS ETF Dist

    2.

    Alle Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Rechte.

    3.

    Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalgebühr ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    4.

    Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklasse kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    5.

    Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilklasse ist nicht vorgesehen, jedoch grundsätzlich zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte soweit sie den Derivaten im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet.

    Anteile, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Rücknahme von Anteilen und Kosten:

    § 5 Anteile

    1.

    Die Anteile der Anteilklasse Amundi MDAX ESG II UCITS ETF Dist werden als Inhaberanteile ausgegeben.

    2.

    Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    3.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, einem Anleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)

    es sich bei dem Anleger um eine US-Person (d.h. eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurde) oder eine in den USA steuerpflichtige Person handelt oder

    b)

    der Name des Anlegers auf die von der EU-Kommission gepflegte Konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, aufgenommen wurde.

    Mit Zugang der Kündigung ist der Anleger verpflichtet, die erhaltenen Anteile unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Teilfonds zurückzunehmen.

    § 6 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag

    1.

    Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag steht der Gesellschaft zu.

    2.

    Der Rücknahmeabschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht der Gesellschaft zu. Erfolgt die Rückgabe über die Börse beträgt der Rücknahmeabschlag 0 Prozent.

    § 7 Kosten

    1.

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der Anteilklasse Amundi MDAX ESG II UCITS ETF Dist des Teilfonds aus dem Fondsvermögen eine tägliche Vergütung (die Pauschalgebühr) in Höhe von bis zu 0,30 Prozent pro Jahr auf Basis des börsentäglich nach § 19 der AABen ermittelten Nettoinventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Pauschalgebühr zu berechnen.

    2.

    Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.

    3.

    Die Pauschalgebühr ist vierteljährlich nachträglich an die Gesellschaft zu zahlen.

    4.

    Mit der Pauschalgebühr nach Absatz 1 sind alle Leistungen der Gesellschaft und Dritter (z.B. Verwahrstelle, Abschlussprüfer, usw.) abgegolten, soweit nicht in den Nr. 5 ff. etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei sind von der Pauschalgebühr nach Absatz 1 folgende Kosten erfasst:

    a)

    Vergütung für die Verwaltung des Teilfonds (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten);

    b)

    Vergütung der Verwahrstelle;

    c)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    d)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt);

    e)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    f)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    g)

    Kosten für die Prüfung des Teilfonds durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

    h)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    i)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Teilfonds erhoben werden;

    j)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Teilfonds;

    k)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    l)

    Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

    m)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    n)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilfonds durch Dritte;

    o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt;

    p)

    Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend in Buchstaben a) bis o) genannten und vom Teilfonds zu ersetzenden Aufwendungen.

    5.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Kosten, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen („Transaktionskosten“).

    6.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Aufwendungen, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilfonds erhobenen Ansprüchen.

    Diese Aufwendungen können dem Teilfonds zusätzlich zu der Pauschalgebühr gemäß Absatz 1 belastet werden.

    7.

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilfonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Pauschalgebühr für die im Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Ertragsverwendung und Geschäftsjahr:

    § 8 Ausschüttung

    1.

    Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    2.

    Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

    3.

    Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten, bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren Erträge gemäß Absatz 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

    4.

    Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    5.

    Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Teilfonds bestimmt werden.

    6.

    Folgende Anteilklasse ist ausschüttend:

    Amundi MDAX ESG II UCITS ETF Dist

    § 9 Thesaurierung der Erträge

    Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilfonds anteilig wieder an.

    § 10 Ertragsverwendung

    Werden für den Teilfonds keine Anteilklassen gebildet, werden Erträge ausgeschüttet. § 8 gilt entsprechend.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Teilfonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    § 12 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    Besondere Anlagebedingungen
    für das OGAW-Teilsondervermögen
    Amundi DivDax II UCITS ETF

    Besondere Anlagebedingungen („BABen“) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der Amundi Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg („Gesellschaft“)
    für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie
    verwaltete Wertpapierindex-Teilsondervermögen deutschen Rechts
    Amundi DivDax II UCITS ETF („Teilfonds“),
    die nur in Verbindung mit den für den Teilfonds
    von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen:

    § 1 Vermögensgegenstände

    1.

    Die Gesellschaft darf für den Teilfonds die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

    a)

    Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,

    b)

    Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,

    c)

    Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,

    d)

    Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,

    e)

    Derivate gemäß § 10 der AABen,

    f)

    sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.

    2.

    Die Auswahl der für den Teilfonds zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den DivDAX® (Performance-Index) („zugrunde liegender Index“) nachzubilden.

    § 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    1.

    Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß § 14 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    2.

    Pensionsgeschäfte gemäß § 15 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    § 3 Anlagegrenzen

    1.

    Der § 12 der AABen ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen.

    2.

    Derivate gemäß § 10 der AABen dürfen nur in folgenden Sondersituationen im Interesse der Investoren zum Einsatz kommen, wobei der Wert der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente 10 Prozent des Teilfonds nicht übersteigen darf:

    a)

    Liquiditätsengpässe bei einzelnen Werten,

    b)

    spezielle Kapitalmaßnahmen,

    c)

    effizienteres Cash Management,

    d)

    genauere Abbildung des zugrunde liegenden Index oder ähnliches.

    3.

    Der Teilfonds darf insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Anteile anderer inländischer oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) anlegen. Der Teilfonds ist daher als Zielfonds für Dachfonds geeignet.

    4.

    Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 92 Prozent des Wertes des Teilfonds in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

    a)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

    b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    c)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    d)

    Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

    Anteilklassen:

    § 4 Anteilklassen

    1.

    Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 17 Absatz 1 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Pauschalgebühr, der Mindestanlagesumme, der Währung des Anteilwerts, der Höhe des Anteilwerts, des Abschlusses von Währungskurssicherungsgeschäften oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es werden folgende Anteilklassen gebildet:

    Amundi DivDax II UCITS ETF Dist

    2.

    Alle Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Rechte.

    3.

    Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalgebühr ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    4.

    Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklasse kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    5.

    Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilklasse ist nicht vorgesehen, jedoch grundsätzlich zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte, soweit sie den Derivaten im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet.

    Anteile, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Rücknahme von Anteilen und Kosten:

    § 5 Anteile

    1.

    Die Anteile der Anteilklasse Amundi DivDax II UCITS ETF Dist werden als Inhaberanteile ausgegeben.

    2.

    Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    3.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, einem Anleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)

    es sich bei dem Anleger um eine US-Person (d.h. eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurde) oder eine in den USA steuerpflichtige Person handelt oder

    b)

    der Name des Anlegers auf die von der EU-Kommission gepflegte Konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, aufgenommen wurde.

    Mit Zugang der Kündigung ist der Anleger verpflichtet, die erhaltenen Anteile unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Teilfonds zurückzunehmen.

    § 6 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag

    1.

    Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag steht der Gesellschaft zu.

    2.

    Der Rücknahmeabschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht der Gesellschaft zu. Erfolgt die Rückgabe über die Börse beträgt der Rücknahmeabschlag 0 Prozent.

    § 7 Kosten

    1.

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der Anteilklasse Amundi DivDax II UCITS ETF Dist des Teilfonds aus dem Fondsvermögen eine tägliche Vergütung (die Pauschalgebühr) in Höhe von bis zu 0,25 Prozent pro Jahr auf Basis des börsentäglich nach § 19 der AABen ermittelten Nettoinventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Pauschalgebühr zu berechnen.

    2.

    Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.

    3.

    Die Pauschalgebühr ist vierteljährlich nachträglich an die Gesellschaft zu zahlen.

    4.

    Mit der Pauschalgebühr nach Absatz 1 sind alle Leistungen der Gesellschaft und Dritter (z.B. Verwahrstelle, Abschlussprüfer, usw.) abgegolten, soweit nicht in den Nr. 5 ff. etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei sind von der Pauschalgebühr nach Absatz 1 folgende Kosten erfasst:

    a)

    Vergütung für die Verwaltung des Teilfonds (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten);

    b)

    Vergütung der Verwahrstelle;

    c)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    d)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt);

    e)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    f)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    g)

    Kosten für die Prüfung des Teilfonds durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

    h)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    i)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Teilfonds erhoben werden;

    j)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Teilfonds;

    k)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    l)

    Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

    m)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    n)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilfonds durch Dritte;

    o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt;

    p)

    Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend in Buchstaben a) bis o) genannten und vom Teilfonds zu ersetzenden Aufwendungen.

    5.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Kosten, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen („Transaktionskosten“).

    6.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Aufwendungen, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilfonds erhobenen Ansprüchen.

    Diese Aufwendungen können dem Teilfonds zusätzlich zu der Pauschalgebühr gemäß Absatz 1 belastet werden.

    7.

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilfonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Pauschalgebühr für die im Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Ertragsverwendung und Geschäftsjahr:

    § 8 Ausschüttung

    1.

    Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    2.

    Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

    3.

    Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten, bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten, ausschüttbaren Erträge gemäß Absatz 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

    4.

    Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    5.

    Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Teilfonds bestimmt werden.

    6.

    Folgende Anteilklasse ist ausschüttend:

    Amundi DivDax II UCITS ETF Dist

    § 9 Thesaurierung der Erträge

    Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilfonds anteilig wieder an.

    § 10 Ertragsverwendung

    Werden für den Teilfonds keine Anteilklassen gebildet, werden Erträge ausgeschüttet. § 8 gilt entsprechend.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Teilfonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    § 12 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    Besondere Anlagebedingungen
    für das OGAW-Teilsondervermögen
    Amundi TecDAX UCITS ETF

    Besondere Anlagebedingungen („BABen“) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der Amundi Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg („Gesellschaft“)
    für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie
    verwaltete Wertpapierindex-Teilsondervermögen deutschen Rechts
    Amundi TecDAX UCITS ETF („Teilfonds“),
    die nur in Verbindung mit den für den Teilfonds
    von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen:

    § 1 Vermögensgegenstände

    1.

    Die Gesellschaft darf für den Teilfonds die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

    a)

    Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,

    b)

    Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,

    c)

    Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,

    d)

    Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,

    e)

    Derivate gemäß § 10 der AABen,

    f)

    sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.

    2.

    Die Auswahl der für den Teilfonds zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den TecDAX® (Performance-Index) („zugrunde liegender Index“) nachzubilden.

    § 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    1.

    Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß § 14 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    2.

    Pensionsgeschäfte gemäß § 15 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    § 3 Anlagegrenzen

    1.

    Der § 12 der AABen ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen.

    2.

    Derivate gemäß § 10 der AABen dürfen nur in folgenden Sondersituationen im Interesse der Investoren zum Einsatz kommen, wobei der Wert der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente 10 Prozent des Teilfonds nicht übersteigen darf:

    a)

    Liquiditätsengpässe bei einzelnen Werten,

    b)

    spezielle Kapitalmaßnahmen,

    c)

    effizienteres Cash Management,

    d)

    genauere Abbildung des zugrunde liegenden Index oder ähnliches.

    3.

    Der Teilfonds darf insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Anteile anderer inländischer oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) anlegen. Der Teilfonds ist daher als Zielfonds für Dachfonds geeignet.

    4.

    Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 94 Prozent des Wertes des Teilfonds in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

    a)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

    b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    c)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    d)

    Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

    Anteilklassen:

    § 4 Anteilklassen

    1.

    Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 17 Absatz 1 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Pauschalgebühr, der Mindestanlagesumme, der Währung des Anteilwerts, der Höhe des Anteilwerts, des Abschlusses von Währungskurssicherungsgeschäften oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es werden folgende Anteilklassen gebildet:

    Amundi TecDAX UCITS ETF Dist

    2.

    Alle Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Rechte.

    3.

    Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalgebühr ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    4.

    Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklasse kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    5.

    Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilklasse ist nicht vorgesehen, jedoch grundsätzlich zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte soweit sie den Derivaten im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet.

    Anteile, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Rücknahme von Anteilen und Kosten:

    § 5 Anteile

    1.

    Die Anteile der Anteilklasse Amundi TecDAX UCITS ETF Dist werden als Inhaberanteile ausgegeben.

    2.

    Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    3.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, einem Anleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)

    es sich bei dem Anleger um eine US-Person (d.h. eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurde) oder eine in den USA steuerpflichtige Person handelt oder

    b)

    der Name des Anlegers auf die von der EU-Kommission gepflegte Konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, aufgenommen wurde.

    Mit Zugang der Kündigung ist der Anleger verpflichtet, die erhaltenen Anteile unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Teilfonds zurückzunehmen.

    § 6 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag

    1.

    Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag steht der Gesellschaft zu.

    2.

    Der Rücknahmeabschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht der Gesellschaft zu. Erfolgt die Rückgabe über die Börse beträgt der Rücknahmeabschlag 0 Prozent.

    § 7 Kosten

    1.

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der Anteilklasse Amundi TecDAX UCITS ETF Dist des Teilfonds aus dem Fondsvermögen eine tägliche Vergütung (die Pauschalgebühr) in Höhe von bis zu 0,40 Prozent pro Jahr auf Basis des börsentäglich nach § 19 der AABen ermittelten Nettoinventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Pauschalgebühr zu berechnen.

    2.

    Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.

    3.

    Die Pauschalgebühr ist vierteljährlich nachträglich an die Gesellschaft zu zahlen.

    4.

    Mit der Pauschalgebühr nach Absatz 1 sind alle Leistungen der Gesellschaft und Dritter (z.B. Verwahrstelle, Abschlussprüfer, usw.) abgegolten, soweit nicht in den Nr. 5 ff. etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei sind von der Pauschalgebühr nach Absatz 1 folgende Kosten erfasst:

    a)

    Vergütung für die Verwaltung des Teilfonds (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten);

    b)

    Vergütung der Verwahrstelle;

    c)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    d)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt);

    e)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    f)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    g)

    Kosten für die Prüfung des Teilfonds durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

    h)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    i)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Teilfonds erhoben werden;

    j)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Teilfonds;

    k)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    l)

    Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

    m)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    n)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilfonds durch Dritte;

    o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt;

    p)

    Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend in Buchstaben a) bis o) genannten und vom Teilfonds zu ersetzenden Aufwendungen.

    5.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Kosten, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen („Transaktionskosten“).

    6.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Aufwendungen, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilfonds erhobenen Ansprüchen.

    Diese Aufwendungen können dem Teilfonds zusätzlich zu der Pauschalgebühr gemäß Absatz 1 belastet werden.

    7.

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilfonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Pauschalgebühr für die im Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Ertragsverwendung und Geschäftsjahr:

    § 8 Ausschüttung

    1.

    Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    2.

    Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

    3.

    Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet, die gesamten, bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten ausschüttbaren Erträge gemäß Absatz 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

    4.

    Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    5.

    Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Teilfonds bestimmt werden.

    6.

    Folgende Anteilklasse ist ausschüttend:

    Amundi TecDAX UCITS ETF Dist

    § 9 Thesaurierung der Erträge

    Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilfonds anteilig wieder an.

    § 10 Ertragsverwendung

    Werden für den Teilfonds keine Anteilklassen gebildet, werden Erträge ausgeschüttet. § 8 gilt entsprechend.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Teilfonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    § 12 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    Besondere Anlagebedingungen
    für das OGAW-Teilsondervermögen
    Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF

    Besondere Anlagebedingungen („BABen“) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der Amundi Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg („Gesellschaft“)
    für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie verwaltete
    Wertpapierindex-Teilsondervermögen deutschen Rechts
    Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF („Teilfonds“),
    die nur in Verbindung mit den für den Teilfonds
    von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen:

    § 1 Vermögensgegenstände

    1.

    Die Gesellschaft darf für den Teilfonds die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

    a)

    Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,

    b)

    Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,

    c)

    Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,

    d)

    Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,

    e)

    Derivate gemäß § 10 der AABen,

    f)

    sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.

    Die Auswahl der für den Teilfonds zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den STOXX® Europe 600 ESG+ EUR Net Return Index („zugrunde liegender Index“) nachzubilden.

    Der zugrunde liegende Index bildet die Wertentwicklung von ca. 480 Werte des STOXX® Europe 600 ab, nachdem eine Reihe von Bewertungskriterien für Compliance, Engagement und ESG-Leistung angewandt wurden. Unternehmen, die die Kriterien der ISS-ESG Normenbasierten Bewertung nicht erfüllen oder an umstrittenen Waffen beteiligt sind, kommen für die Auswahl nicht in Frage. Es werden zusätzliche Ausschlussfilter angewandt, um Unternehmen, die in den Bereichen Tabak, thermische Kohle, unkonventionelles Öl und Gas, zivile Schusswaffen und militärische Verträge tätig sind, zu überprüfen. Es gelten folgende Bewertungsmethoden und Ausschlusskriterien für die Unternehmen:

    ESG Ratings: Das Rating für Unternehmen basiert auf einem Best-in-Class-Ansatz, der die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen einschließlich deren ESG-Risiken,
    -Chancen und -Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens bewertet. Die Bewertung als nachhaltig erfolgt anhand von allgemeinen sowie branchenspezifischen Indikatoren im Hinblick auf die Bereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (ESG-Bereiche).

    Ein Standardsatz von Indikatoren für übergreifende ESG-Themen wird auf alle Unternehmen angewandt (z.B. Energiemanagement, Klimastrategie, Chancengleichheit, Mitarbeiterangelegenheiten, Unternehmensethik, Corporate Governance usw.). Zusätzlich wird eine überwiegende Anzahl von branchenspezifischen Indikatoren zur Bewertung der wesentlichen branchenspezifischen ESG-Themen herangezogen (z.B. für die Automobilbranche: Strategie bezüglich neuer Mobilitätskonzepte, CO2-Emissionen, alternative Antriebe und Kraftstoffe, usw.), um auf Branchenebene die besten Praktiken von den schlechtesten Praktiken zu unterscheiden.

    Differenzierte Gewichtungsszenarien, bei denen für jede Branche vier bis fünf Schlüsselthemen identifiziert werden, die mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts in der Unternehmensbewertung ausmachen, sollen sicherstellen, dass die für eine bestimmte Branche wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen berücksichtigt werden.

    Das Ergebnis dieser Unternehmensanalyse mündet in einer Gesamtbewertung, dem ESG-Rating, das aus einem mehrstufigen Bewertungssystem von A+ bis D- besteht. Unternehmen mit dem schlechtesten ESG-Rating von D- werden ausgeschlossen.

    Die Daten für die ESG-Unternehmensratings werden zum Beispiel aus öffentlich zugänglichen Informationen bezogen, wie unternehmenseigene Offenlegungs- und Berichtsunterlagen, öffentliche Publikationen, staatliche und internationale Institutionen, anerkannte internationale oder lokale Nichtregierungsorganisationen.

    Normenbasiertes Screening: Die Unternehmen werden auf ihre Einhaltung der internationalen Normen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsverhältnisse, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung geprüft, die im Rahmen des Global Compact der Vereinten Nationen und der OECD-Leitsätze festgelegt wurden. Unternehmen, die als „rot“ eingestuft werden, sind ausgeschlossen. Die ISS-ESG stuft Unternehmen als „rot“ ein, wenn sie etablierte Normen nicht einhalten und Probleme nicht angegangen werden.

    Umstrittene Waffen: STOXX Ltd. wird diejenigen Unternehmen ausschließen, die gemäß ISS-ESG an umstrittenen Waffen beteiligt sind. Folgende Waffen gelten als umstritten: Antipersonenminen, biologische Waffen, chemische Waffen, Streumunition, Programme für angereichertes Uran und Atomwaffen (einschließlich dem Atomwaffensperrvertrag unterliegende Waffen). Mit der ISS-ESG-Recherche zu umstrittenen Waffen sollen alle Unternehmen in einer Unternehmensstruktur ermittelt werden, die die Kontrolle über die betreffenden Geschäftsaktivitäten haben, d. h. alle unmittelbaren Muttergesellschaften bis hin zur obersten Muttergesellschaft. Die als „rot“ gekennzeichneten Unternehmen sind ausgeschlossen.

    Geschäftsaktivitäten: Unternehmen, die bestimmte Kriterien bezogen auf Tabakwaren, Thermische Kohle, unkonventionelles Öl und Gas, zivile Waffen und militärische Ausrüstung nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

    Es gelten folgende Mindestausschlüsse:

    Die Unternehmen dürfen ihren Umsatz

    nicht zu mehr als 10 Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz aus/​von fossilen Brennstoffen (exkl. Erdgas),

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus der Förderung von Kohle und Erdöl,

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus dem Abbau, der Exploration und aus Dienstleistungen für Ölsande und Ölschiefer,

    nicht aus der Herstellung oder dem Vertrieb aufgrund von internationaler Konventionen (z.B. Chemiewaffenkonvention) geächteter Waffen generieren.

    Die verbleibenden Wertpapiere werden in absteigender Reihenfolge ihrer ESG-Bewertungen innerhalb vorher definierter Branchengruppen gereiht. Der STOXX® Europe 600 ESG+ Index wählt die bestplatzierten Wertpapiere in jeder der ICB-Branchen aus, bis die Anzahl der ausgewählten Wertpapiere 80% der Anzahl der Wertpapiere im STOXX® Europe 600 erreicht.

    Details zu den Indexregeln und Auswahlkriterien sind im Verkaufsprospekt beschrieben. Im Verkaufsprospekt ist auch die Internetseite des Indexanbieters genannt, wo die Beschreibung der Methode zur Berechnung des zugrunde liegenden Indexes zu finden ist.

    § 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    1.

    Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß § 14 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    2.

    Pensionsgeschäfte gemäß § 15 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    § 3 Anlagegrenzen

    1.

    Der § 12 der AABen ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen.

    2.

    Derivate gemäß § 10 der AABen dürfen nur in folgenden Sondersituationen im Interesse der Investoren zum Einsatz kommen, wobei der Wert der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente 10 Prozent des Teilfonds nicht übersteigen darf:

    a)

    Liquiditätsengpässe bei einzelnen Werten,

    b)

    spezielle Kapitalmaßnahmen,

    c)

    effizienteres Cash Management,

    d)

    genauere Abbildung des zugrunde liegenden Index oder ähnliches.

    3.

    Der Teilfonds darf insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Anteile anderer inländischer oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) anlegen. Der Teilfonds ist daher als Zielfonds für Dachfonds geeignet.

    4.

    Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 92 Prozent des Wertes des Teilfonds in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

    a)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

    b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    c)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    d)

    Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

    Anteilklassen:

    § 4 Anteilklassen

    1.

    Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 17 Absatz 1 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Pauschalgebühr, der Mindestanlagesumme, der Währung des Anteilwerts, der Höhe des Anteilwerts, des Abschlusses von Währungskurssicherungsgeschäften oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es werden folgende Anteilklassen gebildet:

    Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF Dist

    2.

    Alle Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Rechte.

    3.

    Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalgebühr ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    4.

    Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklasse kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    5.

    Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilklasse ist nicht vorgesehen, jedoch grundsätzlich zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte soweit sie den Derivaten im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet.

    Anteile, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Rücknahme von Anteilen und Kosten:

    § 5 Anteile

    1.

    Die Anteile der Anteilklasse Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF Dist werden als Inhaberanteile ausgegeben.

    2.

    Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    3.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, einem Anleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)

    es sich bei dem Anleger um eine US-Person (d.h. eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurde) oder eine in den USA steuerpflichtige Person handelt oder

    b)

    der Name des Anlegers auf die von der EU-Kommission gepflegte Konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, aufgenommen wurde.

    Mit Zugang der Kündigung ist der Anleger verpflichtet, die erhaltenen Anteile unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Teilfonds zurückzunehmen.

    § 6 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag

    1.

    Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag steht der Gesellschaft zu.

    2.

    Der Rücknahmeabschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht der Gesellschaft zu. Erfolgt die Rückgabe über die Börse beträgt der Rücknahmeabschlag 0 Prozent.

    § 7 Kosten

    1.

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der Anteilklasse Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF Dist des Teilfonds aus dem Fondsvermögen eine tägliche Vergütung (die Pauschalgebühr) in Höhe von bis zu 0,19 Prozent pro Jahr auf Basis des börsentäglich nach § 19 der AABen ermittelten Nettoinventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Pauschalgebühr zu berechnen.

    2.

    Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.

    3.

    Die Pauschalgebühr ist vierteljährlich nachträglich an die Gesellschaft zu zahlen.

    4.

    Mit der Pauschalgebühr nach Absatz 1 sind alle Leistungen der Gesellschaft und Dritter (z.B. Verwahrstelle, Abschlussprüfer, usw.) abgegolten, soweit nicht in den Nr. 5 ff. etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei sind von der Pauschalgebühr nach Absatz 1 folgende Kosten erfasst:

    a)

    Vergütung für die Verwaltung des Teilfonds (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten);

    b)

    Vergütung der Verwahrstelle;

    c)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    d)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt);

    e)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    f)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    g)

    Kosten für die Prüfung des Teilfonds durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

    h)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    i)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Teilfonds erhoben werden;

    j)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Teilfonds;

    k)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    l)

    Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

    m)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    n)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilfonds durch Dritte;

    o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt;

    p)

    Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend in Buchstaben a) bis o) genannten und vom Teilfonds zu ersetzenden Aufwendungen.

    5.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Kosten, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen („Transaktionskosten“).

    6.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Aufwendungen, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilfonds erhobenen Ansprüchen.

    Diese Aufwendungen können dem Teilfonds zusätzlich zu der Pauschalgebühr gemäß Absatz 1 belastet werden.

    7.

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilfonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Pauschalgebühr für die im Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Ertragsverwendung und Geschäftsjahr:

    § 8 Ausschüttung

    1.

    Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    2.

    Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

    3.

    Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet die gesamten, bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten, ausschüttbaren Erträge gemäß Absatz 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

    4.

    Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    5.

    Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Teilfonds bestimmt werden.

    6.

    Folgende Anteilklasse ist ausschüttend:

    Amundi STOXX Europe 600 ESG II UCITS ETF Dist

    § 9 Thesaurierung der Erträge

    Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilfonds anteilig wieder an.

    § 10 Ertragsverwendung

    Werden für den Teilfonds keine Anteilklassen gebildet, werden Erträge ausgeschüttet. § 8 gilt entsprechend.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Teilfonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    § 12 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    Besondere Anlagebedingungen
    für das OGAW-Teilsondervermögen
    Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF

    Besondere Anlagebedingungen („BABen“) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der Amundi Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg („Gesellschaft“)
    für das von der Gesellschaft gemäß der OGAW-Richtlinie verwaltete
    Wertpapierindex-Teilsondervermögen deutschen Rechts
    Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF („Teilfonds“),
    die nur in Verbindung mit den für den Teilfonds
    von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen:

    § 1 Vermögensgegenstände

    1.

    Die Gesellschaft darf für den Teilfonds die folgenden Vermögensgegenstände erwerben:

    a)

    Wertpapiere gemäß § 6 der AABen,

    b)

    Geldmarktinstrumente gemäß § 7 der AABen,

    c)

    Bankguthaben gemäß § 8 der AABen,

    d)

    Investmentanteile gemäß § 9 der AABen,

    e)

    Derivate gemäß § 10 der AABen,

    f)

    sonstige Anlageinstrumente gemäß § 11 der AABen.

    2.

    Die Auswahl der für den Teilfonds zu erwerbenden Aktien, Genussscheine, Indexzertifikate und Einzeltitelzertifikate ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung den DAX® 50 ESG+ Net Return EUR Index (Net-Performance-Index) („zugrunde liegender Index“) nachzubilden.

    Der zugrunde liegende Index bildet die Wertentwicklung der 50 Unternehmen mit dem höchsten ESG-Ranking, die aus den 75 größten Unternehmen nach Streubesitz-Marktkapitalisierung des HDAX®-Index ausgewählt wurden, unter Verwendung von ESG-Ausschlussfiltern und Bewertungsmethoden aus dem ESG-Bereich des Datenanbieters International Shareholder Services Inc. (ISS-ESG). Für die Unternehmen gelten die folgenden Bewertungsmethoden und Ausschlusskriterien:

    ESG Ratings: Das Rating für Unternehmen basiert auf einem Best-in-Class-Ansatz, der die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen einschließlich deren ESG-Risiken,
    -Chancen und -Auswirkungen entlang der Wertschöpfungskette eines Unternehmens bewertet. Die Bewertung als nachhaltig erfolgt anhand von allgemeinen sowie branchenspezifischen Indikatoren im Hinblick auf die Bereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (ESG-Bereiche).

    Ein Standardsatz von Indikatoren für übergreifende ESG-Themen wird auf alle Unternehmen angewandt (z.B. Energiemanagement, Klimastrategie, Chancengleichheit, Mitarbeiterangelegenheiten, Unternehmensethik, Corporate Governance usw.). Zusätzlich wird eine überwiegende Anzahl von branchenspezifischen Indikatoren zur Bewertung der wesentlichen branchenspezifischen ESG-Themen herangezogen (z.B. für die Automobilbranche: Strategie bezüglich neuer Mobilitätskonzepte, CO2-Emissionen, alternative Antriebe und Kraftstoffe, usw.), um auf Branchenebene die besten Praktiken von den schlechtesten Praktiken zu unterscheiden.

    Differenzierte Gewichtungsszenarien, bei denen für jede Branche vier bis fünf Schlüsselthemen identifiziert werden, die mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts in der Unternehmensbewertung ausmachen, sollen sicherstellen, dass die für eine bestimmte Branche wichtigsten Nachhaltigkeitsthemen berücksichtigt werden.

    Das Ergebnis dieser Unternehmensanalyse mündet in einer Gesamtbewertung, dem ESG-Rating, das aus einem mehrstufigen Bewertungssystem von A+ bis D- besteht. Unternehmen mit dem schlechtesten ESG-Rating von D- werden ausgeschlossen.

    Die Daten für die ESG-Unternehmensratings werden zum Beispiel aus öffentlich zugänglichen Informationen bezogen, wie unternehmenseigene Offenlegungs- und Berichtsunterlagen, öffentliche Publikationen, staatliche und internationale Institutionen, anerkannte internationale oder lokale Nichtregierungsorganisationen.

    Normenbasiertes Screening: Die Unternehmen werden auf ihre Einhaltung der internationalen Normen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsverhältnisse, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung geprüft, die im Rahmen des Global Compact der Vereinten Nationen und der OECD-Leitsätze festgelegt wurden. Unternehmen, die als „rot“ eingestuft werden, sind ausgeschlossen. Die ISS-ESG stuft Unternehmen als „rot“ ein, wenn sie etablierte Normen nicht einhalten und Probleme nicht angegangen werden.

    Umstrittene Waffen: STOXX Ltd. wird diejenigen Unternehmen ausschließen, die gemäß ISS-ESG an umstrittenen Waffen beteiligt sind. Folgende Waffen gelten als umstritten: Antipersonenminen, biologische Waffen, chemische Waffen, Streumunition, Programme für angereichertes Uran, weiße Phosphorwaffen und Kernwaffen (einschließlich dem Atomwaffensperrvertrag unterliegende Waffen). Mit der ISS-ESG-Recherche zu umstrittenen Waffen sollen alle Unternehmen in einer Unternehmensstruktur ermittelt werden, die die Kontrolle über die betreffenden Geschäftsaktivitäten haben, d. h. alle unmittelbaren Muttergesellschaften bis hin zur obersten Muttergesellschaft. Die als „rot“ gekennzeichneten Unternehmen sind ausgeschlossen.

    Geschäftsaktivitäten: Unternehmen, die bestimmte Kriterien bezogen auf Tabakwaren, Thermische Kohle, Ausbau des thermischen Kohlebergbaus, thermische Kohleverstromung sowie deren Ausbau, Ölsand, arktische Öl- und Gasexploration, hydraulisches Fracking, Kernenergiedienstleistungen, Produktion von Kernkraftwerken, Kernenergie – Uran, zivile Waffen und militärische Ausrüstung nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.

    Es gelten folgende Mindestausschlüsse:

    Die Unternehmen dürfen ihren Umsatz

    nicht zu mehr als 10 Prozent aus der Energiegewinnung oder dem sonstigen Einsatz aus/​von fossilen Brennstoffen (exkl. Erdgas),

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus der Förderung von Kohle und Erdöl,

    zu nicht mehr als 10 Prozent aus dem Abbau, der Exploration und aus Dienstleistungen für Ölsande und Ölschiefer,

    nicht aus der Herstellung oder dem Vertrieb aufgrund von internationaler Konventionen (z.B. Chemiewaffenkonvention) geächteter Waffen generieren.

    Aus den verbleibenden Unternehmen werden dann die 50 Unternehmen mit dem besten ESG Ergebnis in den Index aufgenommen. Falls weniger als 50 Unternehmen für die Aufnahme in Frage kommen, wird kein zusätzliches Unternehmen aufgenommen und der Index besteht aus weniger als 50 Unternehmen. Falls das ESG Ergebnis für zwei Unternehmen identisch ist, wird das größere Unternehmen in Bezug auf die Streubesitz-Marktkapitalisierung ausgewählt.

    Details zu den Indexregeln und Auswahlkriterien sind im Verkaufsprospekt beschrieben. Im Verkaufsprospekt ist auch die Internetseite des Indexanbieters genannt, wo die Beschreibung der Methode zur Berechnung des zugrunde liegenden Indexes zu finden ist.

    § 2 Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäfte

    1.

    Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß § 14 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    2.

    Pensionsgeschäfte gemäß § 15 der AABen dürfen nicht abgeschlossen werden.

    § 3 Anlagegrenzen

    1.

    Der § 12 der AABen ist bei den Anlagegrenzen zu berücksichtigen.

    2.

    Derivate gemäß § 10 der AABen dürfen nur in folgenden Sondersituationen im Interesse der Investoren zum Einsatz kommen, wobei der Wert der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente 10 Prozent des Teilfonds nicht übersteigen darf:

    a)

    Liquiditätsengpässe bei einzelnen Werten,

    b)

    spezielle Kapitalmaßnahmen,

    c)

    effizienteres Cash Management,

    d)

    genauere Abbildung des zugrunde liegenden Index oder ähnliches.

    3.

    Der Teilfonds darf insgesamt höchstens 10 Prozent seines Vermögens in Anteile anderer inländischer oder ausländischer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) oder Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) anlegen. Der Teilfonds ist daher als Zielfonds für Dachfonds geeignet.

    4.

    Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 92 Prozent des Wertes des Teilfonds in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt werden. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

    a)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;

    b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    c)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, die in einem Drittstaat ansässig sind und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegen und nicht von ihr befreit sind;

    d)

    Anteile an anderen Investmentvermögen entweder in Höhe der bewertungstäglich veröffentlichten Quote ihres Wertes, zu der sie tatsächlich in die vorgenannten Anteile an Kapitalgesellschaften anlegen oder in Höhe der in den Anlagebedingungen des anderen Investmentvermögens festgelegten Mindestquote.

    Anteilklassen:

    § 4 Anteilklassen

    1.

    Für den Teilfonds können Anteilklassen im Sinne von § 17 Absatz 1 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Pauschalgebühr, der Mindestanlagesumme, der Währung des Anteilwerts, der Höhe des Anteilwerts, des Abschlusses von Währungskurssicherungsgeschäften oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es werden folgende Anteilklassen gebildet:

    Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF Dist

    2.

    Alle Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Rechte.

    3.

    Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalgebühr ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

    4.

    Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklasse kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

    5.

    Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Anteilklasse ist nicht vorgesehen, jedoch grundsätzlich zulässig. Als Währungskurssicherungsinstrumente sind nur Devisentermingeschäfte, Währungs-Futures, Währungsoptionsgeschäfte und Währungsswaps sowie sonstige Währungskurssicherungsgeschäfte soweit sie den Derivaten im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, zulässig. Ausgaben und Einnahmen aufgrund eines Währungskurssicherungsgeschäfts werden ausschließlich der betreffenden Anteilklasse zugeordnet.

    Anteile, Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Rücknahme von Anteilen und Kosten:

    § 5 Anteile

    1.

    Die Anteile der Anteilklasse Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF Dist werden als Inhaberanteile ausgegeben.

    2.

    Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen des Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    3.

    Die Gesellschaft ist berechtigt, einem Anleger aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    a)

    es sich bei dem Anleger um eine US-Person (d.h. eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, die gemäß den Gesetzen der USA bzw. eines US-Bundesstaats, US-Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurde) oder eine in den USA steuerpflichtige Person handelt oder

    b)

    der Name des Anlegers auf die von der EU-Kommission gepflegte Konsolidierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, aufgenommen wurde.

    Mit Zugang der Kündigung ist der Anleger verpflichtet, die erhaltenen Anteile unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Teilfonds zurückzunehmen.

    § 6 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag

    1.

    Der Ausgabeaufschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Ausgabeaufschlag steht der Gesellschaft zu.

    2.

    Der Rücknahmeabschlag beträgt 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht der Gesellschaft zu. Erfolgt die Rückgabe über die Börse beträgt der Rücknahmeabschlag 0 Prozent.

    § 7 Kosten

    1.

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung der Anteilklasse Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF Dist des Teilfonds aus dem Fondsvermögen eine tägliche Vergütung (die Pauschalgebühr) in Höhe von bis zu 0,23 Prozent pro Jahr auf Basis des börsentäglich nach § 19 der AABen ermittelten Nettoinventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine niedrigere Pauschalgebühr zu berechnen.

    2.

    Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.

    3.

    Die Pauschalgebühr ist vierteljährlich nachträglich an die Gesellschaft zu zahlen.

    4.

    Mit der Pauschalgebühr nach Absatz 1 sind alle Leistungen der Gesellschaft und Dritter (z.B. Verwahrstelle, Abschlussprüfer, usw.) abgegolten, soweit nicht in den Nr. 5 ff. etwas Abweichendes geregelt ist. Dabei sind von der Pauschalgebühr nach Absatz 1 folgende Kosten erfasst:

    a)

    Vergütung für die Verwaltung des Teilfonds (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten);

    b)

    Vergütung der Verwahrstelle;

    c)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    d)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt);

    e)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

    f)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    g)

    Kosten für die Prüfung des Teilfonds durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

    h)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

    i)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf den Teilfonds erhoben werden;

    j)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf den Teilfonds;

    k)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    l)

    Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

    m)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    n)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Teilfonds durch Dritte;

    o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Markt;

    p)

    Steuern, insbesondere Umsatzsteuer, die anfallen im Zusammenhang mit den vorstehend in Buchstaben a) bis o) genannten und vom Teilfonds zu ersetzenden Aufwendungen.

    5.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Kosten, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen („Transaktionskosten“).

    6.

    Nicht gemäß Absatz 1 abgegolten sind Aufwendungen, ggfs. zuzüglich Umsatzsteuer, für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Teilfonds sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Teilfonds erhobenen Ansprüchen.

    Diese Aufwendungen können dem Teilfonds zusätzlich zu der Pauschalgebühr gemäß Absatz 1 belastet werden.

    7.

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Teilfonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentlich unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Teilfonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Pauschalgebühr für die im Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Ertragsverwendung und Geschäftsjahr:

    § 8 Ausschüttung

    1.

    Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    2.

    Die Schlussausschüttung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Darüber hinaus kann die Gesellschaft unterjährig Zwischenausschüttungen vornehmen.

    3.

    Die Höhe der Zwischenausschüttung steht im Ermessen der Gesellschaft. Sie ist nicht verpflichtet die gesamten, bis zum Zeitpunkt einer Zwischenausschüttung angesammelten, ausschüttbaren Erträge gemäß Absatz 1 auszuschütten, sondern sie kann die ordentlichen Erträge auch bis zum nächsten Ausschüttungstermin vortragen.

    4.

    Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Teilfonds zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    5.

    Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im Teilfonds bestimmt werden.

    6.

    Folgende Anteilklasse ist ausschüttend:

    Amundi DAX 50 ESG II UCITS ETF Dist

    § 9 Thesaurierung der Erträge

    Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Teilfonds angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Teilfonds anteilig wieder an.

    § 10 Ertragsverwendung

    Werden für den Teilfonds keine Anteilklassen gebildet, werden Erträge ausgeschüttet. § 8 gilt entsprechend.

    § 11 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Teilfonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    § 12 Rückgabefrist und Rückgabebeschränkung

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

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