Aktenzeichen: 36u IN 4098/24
Im Verfahren über den Antrag der Urbyo GmbH, Fehrbelliner Straße 35, 10119 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Markus Fasselt, Philipp Schormann und Oliver Wulf, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen, hat das Amtsgericht Charlottenburg folgende Maßnahmen beschlossen:
Am 19. Juni 2024 um 09:00 Uhr wurde zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt.
Die Anordnung umfasst folgende Punkte:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Zudem ist ihm die Einziehung von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin erlaubt. Er wird ebenfalls ermächtigt, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten gemäß den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24.01.2019 (Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und zu führen.
Des Weiteren sind die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen herausgeben. Alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse müssen erteilt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Hinweis:
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 19.06.2024