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Staatsanwaltschaft Leipzig

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Selbstständige Wertersatzeinziehung gegen Katrin Hanke –

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

653 Js 47504/​22

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 653 Js 47504/​22, wegen Computerbetruges gegen unbekannt gebliebene Täter ist durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2023 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von den unbekannten Tätern begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die unbekannten Täter verschafften sich zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 02.09.2022 Zugang zu verschiedenen privaten Accounts für Onlinebanking und fassten den Entschluss sich durch das nachfolgend beschriebene Vorgehen eine Einnahmequelle von Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Sie nahmen dann telefonisch Kontakt zu den Betroffenen auf, gaben sich als Bankmitarbeiter aus und überzeugten die Geschädigten im Gespräch von der Herausgabe ihrer persönlichen TAN-Nummern, um damit unberechtigte Transaktionen auszuführen. Um ihre Spuren zu verwischen, wurde Frau Hanke mit einem eigenen Konto im Glauben an die Rechtmäßigkeit des Vorgehens als eine Zwischenstation für anschließende Überweisungen auf die Konten der unbekannten Täter gewonnen. Dadurch entstanden den nachfolgenden Tatverletzten entsprechende Schäden:

Gabriele Schafhausen

Jasmin Laborge

Margareta Pacun

Eugen Anton Ried

Patrick Heinz Rexroth

Alexandra Rexroth

Zoe Rexroth

Dario Roßbach

Diana Poßner

Andric Frank Schulz

Um Frau Hanke das zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die selbstständige Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 4.025,97 EUR gem. § 76a StGB gegen sie angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 18.06.2024

 

gez. Köhler, Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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