Desinfektionsmittel dürfen nicht als „hautfreundlich“ beworben werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden. Die Richter befanden, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ bei Desinfektionsmitteln irreführend ist, da sie schädliche Nebenwirkungen relativiert und den Eindruck erwecken könnte, das Produkt sei gut für die Haut.
Der Anlass für die Entscheidung war eine Klage von Verbraucherschützern in Deutschland gegen die Drogeriemarktkette dm, die ein Desinfektionsmittel mit dieser Bezeichnung vermarktete. Die Richter betonten, dass Desinfektionsmittel, trotz ihrer notwendigen Wirksamkeit gegen Keime, auch Inhaltsstoffe enthalten können, die die Haut reizen oder schädigen. Daher sei es unangebracht, sie als „hautfreundlich“ zu bewerben.
Dieses Urteil soll sicherstellen, dass Verbraucher nicht durch irreführende Werbung getäuscht werden und die potenziellen Risiken von Desinfektionsmitteln korrekt einschätzen können.