Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der Sana Health Care Real Estate GmbH mangels Masse abgewiesen

Insolvenzverfahren der Sana Health Care Real Estate GmbH mangels Masse abgewiesen

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geralt (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1542 IN 2276/23

Das Amtsgericht München hat im Insolvenzverfahren über den Antrag der Sana Health Care Real Estate GmbH, Hofmairstraße 37, 82327 Tutzing, vertreten durch den Geschäftsführer Werner Schilcher, einen entscheidenden Beschluss gefasst. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 273549, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.

Am 13. Juni 2024 wurde dieser Antrag jedoch mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel der Sana Health Care Real Estate GmbH nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Dieser Beschluss markiert das vorläufige Ende eines schwierigen Kapitels für die Gesellschaft, die in den letzten Monaten mit erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen hatte.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Diese Bekanntmachung gilt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Die Zustellung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts zu erklären. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Elektronische Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Solche Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Weitere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen und den technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sind auf der Internetseite www.justiz.de sowie in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung zu finden.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 13.06.2024

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