Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der BIIG Estate GmbH: Gericht bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter

Insolvenzverfahren der BIIG Estate GmbH: Gericht bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter

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geralt (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 07. Juni 2024 im Insolvenzverfahren der BIIG Estate GmbH wichtige Beschlüsse gefasst. Die BIIG Estate GmbH, mit Sitz in der Goerzallee 299, 14167 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Julien Palatini, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.

Aktenzeichen: 36b IN 3681/24

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhindern, ordnete das Amtsgericht Charlottenburg am 07. Juni 2024 um 19:00 Uhr folgende Maßnahmen an:

Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Gordon Garz, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Er hat zudem zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wurde verboten, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der ermächtigt ist, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie wurden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Er ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Hinweis: Die Veröffentlichung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c – § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

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