Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
6410 Js 8495/21 6584 VRs
Mit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 06.10.2022 – 6410 Js 8495/21 6584 VRs- wurde gegen den Verurteilten die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 20.973,34 Euro rechtskräftig angeordnet.
Bislang wurde ein Betrag iHv 2.720,00 Euro sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der am 27.05.2020 verstorbene R. Radzanowski war Inhaber eines Girokontos bei der Sparkasse Kaiserslautern. Für das Konto war eine Kreditkarte des Unternehmens Mastercard ausgegeben, die von der Sparkasse nach dem Tod des Kontoinhabers nicht gelöscht wurde, so dass weiterhin Verfügungen mit dieser vorgenommen werden konnten.
Auf das Konto wurden nach dem Tod des Kontoinhabers weiterhin Rentenbeiträge von dem Renten-Service des ehemaligen Arbeitgebers auf das Konto überwiesen.
Der Verurteilte verschaffte sich nach dem Tod des Kontoinhabers die Kreditkarte des Verstorbenen mitsamt PIN, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein und nahm bis zur Sperrung der Mastercard am 22.02.2021 zahlreiche Bargeldabhebungen an Geldautomaten der Sparkasse Kaiserslautern und Bezahlungen durch PIN-Eingabe an POS-Terminals diverser Ladengeschäfte unter Verwendung der Kreditkarte vor.
Zwischen dem 21.12.2020 und dem 22.02.2021 hob der Angeschuldigte mit dieser Kreditkarte so insgesamt bei 26 Gelegenheiten Bargeld an verschiedenen Geldautomaten im Stadtgebiet Kaiserslautern ab. Bei weiteren 13 Gelegenheiten versuchte er mittels der Kreditkarte an Geldausgabeautomaten Bargeld abzuheben, was jedoch aufgrund der Überschreitung des Tageslimits an den betreffenden Tagen nicht gelang. Zudem setzte der Angeschuldigte die Kreditkarte als Zahlungsmittel in verschiedenen Einkaufsmärkten, Bekleidungsgeschäften und Tankstellen in Kaiserslautern ein.
Insgesamt wurde so über einen Betrag von 20.973,34 Euro Bargeld abgehoben bzw. Ware eingekauft.
Tatzeitraum: Dezember 2020 bis Februar 2021
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter dem obigen Aktenzeichen ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§459k StPO).
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Erlös wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung,
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.