Staatsanwaltschaft Gera
910 VRs 851 Js 29027/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 2 StGB i..V.m. §435 StPO, Az: 851 Js 29027/22, rechtskräftig seit 23.01.2024 |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Entscheidung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täterschaft veranlasste die Einziehungsbetroffene Silke Peter ihr Girokonto bei der Sparkasse Mittelthüringen (DE02 8205 1000 1140 0045 29) als Ziel- und Durchlaufkonto für Überweisungseingänge zur Verfügung zu stellen. Hier gingen durch Täuschung mehrere Gutschriften ein, u.a. am 27.09.2022 von der Geschädigten Angela Timm aus Neuendeich sowie am 29.09.2022 von der Geschädigten Milicevica aus Mostar (Bosnien).
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt unter
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
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