Start Justiz Insolvenzverfahren Vorläufige Insolvenzverwaltung für Wilhelm Volk GmbH & Co. KG angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Wilhelm Volk GmbH & Co. KG angeordnet

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derneuemann (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wilhelm Volk GmbH & Co. KG, Am Wall 169/170, 28195 Bremen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wilhelm Volk GmbH, welche von der Geschäftsführerin Vera Bauer repräsentiert wird, hat das Amtsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 526 IN 2/24 eine wichtige Entscheidung getroffen.

Anordnung der vorläufigen Verwaltung

Am 31. Mai 2024 um 10:00 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Dies bedeutet, dass Verfügungen der Wilhelm Volk GmbH & Co. KG nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michail Siagas bestellt. Er ist erreichbar unter:

Rechtsanwalt Michail Siagas
Herdentorswallstraße 93
28195 Bremen
Tel.: 0421 – 33 06 1-0
Fax: 0421 – 33 06 1-10
Internet: www.kuhmann.eu
Aufforderung an die Schuldner

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, ihre Zahlungen nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 InsO. Dies bedeutet, dass alle Zahlungen an das Unternehmen nunmehr der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen.

Einsicht und Rechtsmittelbelehrung

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, diese Entscheidung mit einer sofortigen Beschwerde anzufechten. Darüber hinaus können auch Gläubiger eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Einreichung der Beschwerde

Die Beschwerde kann schriftlich durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, enthalten. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.

Das Amtsgericht Bremen hat diese Entscheidung am 31. Mai 2024 veröffentlicht.

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