Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der BES Berlin Energie Service GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

Insolvenzverfahren der BES Berlin Energie Service GmbH: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

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Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36b IN 3408/24

Berlin, 24. Mai 2024 – Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BES Berlin Energie Service GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Beschluss gefasst, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Wesentliche Punkte des Beschlusses:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Ab sofort werden alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Herr Rechtsanwalt Martin Herrmann, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:

Sicherung des Vermögens: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Prüfung der Verfahrenskosten: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Ermächtigungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Zahlungsverbot für Drittschuldner: Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zustellungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Zugang und Einsichtnahme: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Auskünfte bei Dritten: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Auskünfte bei Dritten, insbesondere bei Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften, einzuholen. Er ist ferner ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit diese Eintragungen bezüglich der Schuldnerin enthalten.

Prüfung der Fortführung: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts einzulegen. Auch eine elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ergänzende Informationen:

Firma: BES Berlin Energie Service GmbH
Adresse: Wilhelm-Kabus-Straße 70, 10829 Berlin
Geschäftsführer: Ulrich Prochaska
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister-Nr.: HRB 76060

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 24.05.2024

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