Staatsanwaltschaft Osnabrück
Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime)
Ermittlungsverfahren
hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter,
Benachrichtigungen an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gem. § 111l StPO
NZS 1230 Js 22034/24 – 17.05.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Nicht ermittelte Betrüger setzten im Januar oder Februar 2024 die Homepage b2b-sphere.de auf, auf der sie Waren zum angeblichen Verkauf anboten, ohne lieferfähig oder -bereit zu sein, um so vielen Kunden wie möglich die Kaufpreisüberweisung abzuschwindeln. Neben dem Geld einer bereits bestimmten Person gingen hochwahrscheinlich zudem weitere Gelder von deutschen Konten auf dem Konto DE41 1207 0400 0056 8857 00 bei der Deutschen Bank AG ein. Es muss insoweit von einem betrügerischen Hintergrund ausgegangen werden. Voraussichtlich gelang es dem/den Tätern, zumindest einen erheblichen Teil der Kundengelder von dem vorgenannten Konto abzuziehen.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus den von den Beschuldigten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Beschuldigten zu Unrecht erlangt haben.
Um den Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück erwirkt.
Gemäß § 111l Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der den Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen der Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern die Beschuldigten verurteilt werden und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihnen zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und trägt daher keine Unterschrift.
Gez. Diplom-Rechtspflegerin (FH)
Hinweis:
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