Staatsanwaltschaft Osnabrück
Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime)
Benachrichtigung an Tatverletzte gemäß § 111l StPO
über die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 1230 Js 23074/24 – 10.05.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen A.Z.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
Nicht ermittelte Betrüger setzten im Februar oder März 2024 die Homepage fitness-seven.com auf, auf der sie Waren zum angeblichen Verkauf anboten, ohne lieferfähig oder -bereit zu sein, um so vielen Kunden wie die Kaufpreisüberweisung abzuschwindeln. Am 17.03.2024 bestellte unter anderem eine Tatverletzte eine Smartwatch und überwies den Kaufpreis in Höhe von 334,85 € auf ein Konto bei der Santander Consumer Bank AG, DE70 3101 0833 9912 5537 27, ohne Waren zu erhalten. Auf das Konto gingen wahrscheinlich zudem weitere Gelder in vergleichbarer Höhe von deutschen Konten. Es muss auch insoweit von einem betrügerischen Hintergrund ausgegangen werden.
Gemäß § 111l Abs. 4 StPO werden Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
• |
Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
||||||||
• |
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
|
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Hochachtungsvoll
Diplom-Rechtspfleger/in (FH)
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.