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Staatsanwaltschaft Würzburg

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Staatsanwaltschaft Würzburg

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Aktenzeichen: 711 VRs 16156/​19

Im gegenständlichen Verfahren wurde durch Urteil des Landgerichts Würzburg vom 03.05.2022, rechtskräftig seit 11.05.2022, Az.: 5 KLs 711 Js 16156/​19 gegen folgenden Einziehungsbetroffenen die a) aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020, Az. 5 KLs 711 Js 21224/​14 und b) aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 01.07.2021, Az. 5 KLs 721 Js 2934/​20 erfolgte Anordnung der Einziehung von Wertersatz (§ 73 c StGB) aufrechterhalten:

Bauer, Wolfgang Peter

Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz erfolgte im Verfahren Az. 5 KLs 711 Js 21224/​14 wegen Betrugs (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. I und Nr. 2 StGB) zum Nachteil von vier geschädigten Versicherungen.

Im Verfahren Az. 5 KLs 721 Js 2934/​20 erfolgt eine gesonderte Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Sachverhalt aus dem einbezogenen Verfahren Az.: 5 KLs 711 Js 21224/​14:

Gegenstand des von dem Verurteilten und einem weiteren Verurteilten gemeinsam praktizierten ,,Geschäftskonzepts“ war die Vermittlung von Versicherungen, zumeist von Lebensversicherungen, mit dem Ziel des Erhalts der von den Versicherungen auszuzahlenden Vermittlungsprovisionen. Zum Gegenstand des ,,Geschäftsmodells“ gehörte es, Verträge an Versicherungsnehmer zu vermitteln, die an sich kein Interesse am Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags hatten und sich nur deshalb zum Vertragsabschluss bereit erklärten, weil ihnen von den Verurteilten die Erstattung der monatlich fälligen Versicherungsbeiträge in Form sog. ,,Werbekostenzuschüsse“ spätestens ab dem dritten Beitragsmonat und für regelmäßig 144 Monate in Aussicht gestellt worden war. Den Interessenten gegenüber wurde hierdurch suggeriert, dass sie im Falle eines Vertragsabschlusses einerseits einen vollwertigen Lebensversicherungsvertrag erhalten würden, andererseits hierfür aber selbst nur einen bzw. bei später abgeschlossenen Verträgen nur zwei Monatsbeiträge selbst erbringen müssten. Die Vermittlung der Verträge wurde dabei über die von dem weiteren Verurteilten beherrschte A-Z Beratungsservice GmbH gesteuert, die Auszahlung der Werbekostenzuschüsse an die Versicherungsnehmer geschah über die von dem Verurteilten Bauer beherrschte AS Consulting GmbH. Die geschädigten Versicherungen wurden über die wahren Hintergründe der eingereichten Verträge bewusst im Unklaren gelassen, sodass die sachbearbeitenden Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen dem Trugschluss unterlagen, es handle sich um ungewöhnliche Verträge, mit denen alles seine Richtigkeit habe. Dass die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge faktisch nicht von den Versicherungsnehmern selbst, sondern mittelbar durch die von den Verurteilten beherrschten Gesellschaften durch Zahlung der Werbekostenzuschüsse an die Versicherungsnehmer erfolgen sollte, erkannten die Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen nicht; ebenso wenig, dass die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge maßgeblich vom Erfolg erst zukünftig zu tätigender Investitionen aus Provisionsmitteln in etwaige Finanzanlagen abhängt und dass für den Fall des Ausbleibens von exorbitant hohen Renditen mit dem Ausfall weiterer Beitragszahlungen zu rechnen ist.

Zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.09.2016 vermittelte so die A-Z insgesamt 905 Versicherungsverträge an die vier geschädigten Versicherungen, wobei ein Teil dieser Verträge nur an eine Versicherung durch die A-Z selbst zur Policierung eingereicht wurde. Bezüglich der übrigen Verträge bediente sich die A-Z der Dienste der Value in Finance AG.

Aufgrund der oben ausgeführten Fehlvorstellung wiesen die zuständigen Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen in der Folge Provisionsauszahlungen an die A-Z Beratungsservice GmbH bzw. an die Value in Finance AG in einem mittleren siebenstelligen Gesamtbetrag an. Der Verurteilte Bauer erhielt hiervon Vergütungen in einem unteren sechsstelligen Gesamtbetrag. Da diese Beträge ausschließlich aus Geldmitteln stammten, die von den geschädigten Versicherungen als Provisionen ausgezahlt wurden, wurde in dem oben genannten Urteil in dieser Höhe auf die Einziehung von Wertersatz erkannt (73, 73c StGB).

Die Verurteilen erwirtschafteten im Rahmen des von ihnen betriebenen ,,Geschäftsmodells“ keinerlei Renditen, die auch nur annähernd die den Versicherungsnehmern versprochenen Werbekostenzuschüsse hätten finanzieren können. Stattdessen wurden nahezu ausschließlich nach Art eines Schneeballsystems neu eingehende Provisionszahlungen dazu verwandt, die bestehenden Ansprüche auf Zahlung der Werbekostenzuschüsse zu bedienen. In der Folge kam es deshalb hinsichtlich aller abgeschlossenen Versicherungsverträge tatsächlich zu zahlreichen Beitragsausfällen. Die Verträge wurden daher allesamt entweder durch die Versicherungsnehmer selbst oder durch die geschädigten Versicherer gekündigt und storniert. Den Verurteilten war bewusst, dass die Versicherungen nicht bereit gewesen wären, einen Vertrag zu policieren, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätten, dass die von ihnen auszuzahlenden Provisionen auch nur teilweise zur Zahlung der Werbekostenzuschüsse und damit der Finanzierung der Versicherungsbeiträge dienen würden. Daher war es Bestandteil des gemeinsam von den Verurteilten praktizierten „Geschäftsmodells“, die beabsichtigte Verwendung der zu erhaltenden Provisionen zum Zwecke der Finanzierung der Werbekostenzuschüsse an die Versicherungsnehmer den Versicherungsgesellschaften bewusst zu verschweigen.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Würzburg unter Angabe des o. g. Aktenzeichens formlos anmelden. Bei fristgemäßer Anmeldung kann eine Auskehrung des Verwertungserlöses nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. In diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren die Entschädigung ggf. im insolvenzrechtlichen Gesamtvollstreckungsverfahren stattfindet. Über die evtl. bereits erfolgte oder zukünftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen. Diese Veröffentlichung erfolgte gemäß §§ 459i Abs. 1 Satz 2, 111l Abs. 4 StPO. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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