Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1100 Js 59763/22
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des AG Osnabrück wegen Geldwäsche (Az. 203 Ds 355/23) gegen den Einziehungsbeteiligten Herrn F. R. E., wohnhaft in Bohmte, Deutschland. Diese ist rechtskräftig seit dem 16.09.2023. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben, durch Betrugshandlungen etc. erlangte Gelder der Geschädigten zu erlangen, wurden diese Gelder auf das vom Einziehungsbeteiligten eröffnete Konto eingezahlt und durch diesen zeitnah abverfügt. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Einziehungsbeteiligten geführte Konto DE21 1203 0000 1083 0208 57 bei der DKB erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten |
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 05.04.2024
Diplom-Rechtspfleger (FH)
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