Staatsanwaltschaft Hechingen
B114 VRs 43 Js 13698/23
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sigmaringen vom 22.11.2023, rechtskräftig seit 01.02.2024, wurde die Einziehung folgender Gegenstände bezüglich des Verurteilten Ayoub El Haou angeordnet:
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1 Jogginghose, Herren, Farbe schwarz, Gr. M. Marke C & A |
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1 Kapuzenshirt, kurzärmelig, Herren, Farbe schwarz, Gr. S, Marke C & A |
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1 Kapuzenshirt, kurzärmelig, Herren, Farbe weiß, Gr. M, Marke C & A |
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1 Paar Badeschuhe, Herren, Farbe gelb/grün, Gr. 42, Marke Adidas |
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1 Badeschuh links, Herren, Farbe schwarz/weiß, Gr. 44, Marke Jordan |
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 29.06.2023 gegen 00:22 Uhr führte der Verurteilte die genannten Gegenstände in einem Rucksack bei sich. Der Verurteilte hatte die Gegenstände vermutlich in Ulm oder Sigmaringen gestohlen oder er hatte sie in Ulm oder Sigmaringen von einem bislang unbekannten Vortäter zu einem Preis weit unter dem tatsächlichen Wert des Produkts übernommen. Dem Verurteilten war dabei klar, dass der unbekannte Vortäter die Gegenstände seinerseits gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Ansprüche auf Herausgabe der Gegenstände geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hechingen zum Aktenzeichen B114 VRs 43 Js 13698/23 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist form- und kostenfrei (§ 459h Abs. 1 Satz 3 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannte Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der Gegenstände.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger die Gegenstände erhalten. Allerdings muss ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
gez.: Walz
Rechtspfleger
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