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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

2303 Js 374 /​ 20 (5804) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2303 Js 374 /​ 20 (5804) V gegen den Verurteilten Viet Linh N. wegen Betruges hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 27.04.2023 (Geschäfts-Nr. 950 Ls 90/​22) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 6.092,14 EUR angeordnet. Der Verurteilte hat in 19 Fällen Karten für das Musical „König der Löwen“ über Ebay zum Verkauf angeboten ohne Willens oder in der Lage zu sein, echte oder gültige Karten nach Erhalt des Kaufpreises zu übersenden oder den Kaufpreis an die Agentur CTS weiterzuleiten. Desweiteren bestellte der Verurteilte im Zeitraum vom 05.01.2020 bis 30.01.2021 bei den Firmen Zooplus.de, Thalia, Zalando, Kibek, aktivshop und Douglas unter fremden Namen Waren, ohne den Kaufpreis zu zahlen.

Die Entscheidung ist seit dem 05.05.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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