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Amtsgericht Pinneberg

qimono / Pixabay

Amtsgericht Pinneberg

34 VRJs 5/​21 jug.

Mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 16.03.2021, rechtskräftig seit 24.03.2021, Az: 34 Ds 307 Js 3268/​20 jug., wurde gegen den Verurteilten die Einziehung wie folgt angeordnet:

Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 1.473,50 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Im September 2019 bot der Verurteilte über den Marketplace eine Schweizer Armbanduhr zum Preis von 350,00 € zum Verkauf an. Der Zeuge Ulrich Georg Gutsfeld kaufte am 19.09.2019 von dem Verurteilten diese Uhr und leistete als Anzahlung einen Betrag i.H.v. 250,00 € auf das von dem Verurteilten angegebene Konto bei der VR Bank. Entsprechend seinem vorgefassten Tatplan lieferte der Verurteilte die Ware nach Erhalt nicht aus.

2.

Am 06.02.2020 erwarb der Zeuge Antonio Di Claudio von dem Verurteilten über Facebook zwei Stangen Zigaretten zum Kaufpreis von insgesamt 52,50 € inklusive Versandkosten und überwies diesen Betrag auf das im Rahmen des Verkaufsgesprächs angegebene PaypalKonto. Entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan lieferte der Verurteilte hingegen die Ware nach Erhalt des Geldes nicht aus.

3.

Am 10.01.2020 erwarb der Zeuge Dursun Aydin von dem Angeklagten über das InstagramProfil blackmarketmunich Apple AirPods Kopfhörer zum Preis von 150,00 € zuzüglich Versandkosten i.H.v. 3,50 € und überwies den Gesamtbetrag auf das angegebene Konto. Entsprechend seinem zuvor gefassten Tatplan lieferte der Verurteilte die Ware nach Erhalt des Geldes hingegen nicht aus.

Am 17.06.2020 erwarb die Zeugin Anja Kempf von dem Verurteilten über den Messengerdienst Telegram drei Stangen Zigaretten zu einem Kaufpreis von insgesamt 237,50 € inklusive Versandkosten und überwies den Betrag auf das im Rahmen des Verkaufsgesprächs angegebene Paypal-Konto. Entsprechend seinem vorgefassten Tatplan lieferte der Verurteilte die Ware nach Erhalt des Geldes nicht aus.

4.

Am 30.06.2020 verkaufte der Verurteilte an den Zeugen Denis Dakhno über Facebook Marketplace eine Herrenarmbanduhr im Wert von 150,00 €. Nach Erhalt des Geldes auf sein Bankkonto lieferte er die Ware seinem vorgefassten Tatplan entsprechend nicht aus, er hatte sie auch nicht.

Am 04.07.2020 verkaufte er an den Zeugen Ewgeni Seibel über Facebook Marketplace eine Herrenarmbanduhr zum Kaufpreis von 80,00 €. Nach Erhalt des Kaufpreises auf sein Bankkonto per Überweisung lieferte der Verurteilte die Uhr nach Erhalt des Geldes seinem vorgefassten Tatplan entsprechend nicht aus, er hatte sie auch nicht.

Schließlich verkaufte er am 15.12.2020 an den Zeugen Muhammed Musab Üngör über Telegram eine Herrenarmbanduhr zum Preis von 550,00 €. Nach Erhalt der Überweisung auf sein Bankkonto lieferte er diese Uhr entsprechend seinem vorgefassten Tatplan nicht aus, er hatte sie auch nicht.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.150,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht Pinneberg geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.

Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht Pinneberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch das Amtsgericht Pinneberg an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO.

Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen

Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Pinneberg anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Vollstreckungsbehörde zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei dem Amtsgericht Pinneberg anmelden, und stellt das Amtsgericht Pinneberg fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann das Amtsgericht Pinneberg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen

Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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