Start Justiz Insolvenzverfahren UDI-Insolvenz­verwalter hat Pflichten verletzt

UDI-Insolvenz­verwalter hat Pflichten verletzt

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chenspec (CC0), Pixabay

Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. November 2023 hat der Insolvenzverwalter Jürgen Wallner bei einer Gesellschaft aus der UDI-Gruppe pflichtwidrig versucht, die Besetzung des Gläubigerausschusses zu beeinflussen. Wallner hatte Anlegern der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co KG in einem Schreiben vom 28. September 2021 vorformulierte Stimmrechtsvollmachten für die Rechtsanwälte Peter Mattil und Georg Streit geschickt, die sie kostenlos auf der Gläubigerversammlung vertreten könnten. Das Landgericht Leipzig, das zuvor mit dem Fall befasst war, hatte Wallner am 27. Juni 2022 abberufen, woraufhin er Rechtsbeschwerde einlegte. Nun muss das Landgericht erneut entscheiden, ob Wallner wegen fehlender Unabhängigkeit entlassen werden kann. Der BGH betonte jedoch, dass eine Pflichtverletzung allein nicht unbedingt die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters in Frage stellt, jedoch sein Verhalten als pflichtwidrig eingestuft wurde.

Mehrere Gesellschaften der UDI-Gruppe sind insolvent, und Wallner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die UDI-Gruppe, spezialisiert auf erneuerbare Energien, hatte zahlreiche Anlageangebote aufgelegt oder vermittelt, die jedoch aufgrund von wirtschaftlichen Problemen und ungünstigen rechtlichen Rahmenbedingungen in Schwierigkeiten gerieten. Viele Angebote waren Nachrangdarlehen, was bedeutet, dass Anleger im Insolvenzfall erst nach erstrangigen Gläubigern bedient werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete daher die Einstellung und Abwicklung der Geschäfte an.

Das Schreiben von Wallner an die Gläubiger weckte Zweifel an seiner Neutralität, da er bestimmte Anwälte empfahl, ohne andere Interessenten zu erwähnen. Der BGH entschied, dass das Verhalten von Wallner zwar pflichtwidrig war und den Eindruck erweckte, er wolle einen ihm wohlgesonnenen Gläubigerausschuss einsetzen, aber allein daraus könne keine fehlende Unabhängigkeit abgeleitet werden. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht Leipzig zur erneuten Entscheidung.

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