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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 571/​22

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 19.01.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 19.01.2022 rechtskräftig ist. Gegen Herrn L. Breitmüller wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.048.940 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte war als Verwalter in 46 Wohnungseigentümergemeinschaften tätig und veruntreute Gelder der WEGen. Daher wurde die Wertersatzeinziehung gem. §§ 73, 73c StGB angeordnet.
Dabei handelt es sich um folgende WEGen als Anspruchsinhaber:

Ahornstraße 15 A-E in Stuttgart

Bismarckstraße 38 u. 38/​1 in Weil im Schönbruch

Blücherstraße 1 in Simmonzheim

Christian-Lober-Straße 8 in Kornwestheim

Ehrenhalde 35 in Stuttgart

Eichendorffstraße 23 u. 23/​1 in Remseck am Neckar

Elsenhansstraße 10 in Stuttgart

Essigweg 2 in Stuttgart

Forststraße 50 in Stuttgart

Gaisburgstraße 27 in Stuttgart

Goethestraße 4 in Simmozheim

Hahnstraße 32 in Stuttgart

Hauptstraße 64 u. 66 in Athengstett

Haußmannstraße 146-150 in Stuttgart

Hegelstraße 34 in Stuttgart

Hermann-Haffner-Straße 13 in Calw

Himbeerweg 5-9 in Stuttgart

Hochholz I in Stuttgart

Hochholz II in Stuttgart

Hornbergstraße 95 in Stuttgart

Illerstraße 4 in Stuttgart

Immenhofstraße 40 in Stuttgart

Isegrimweg 41 in Stuttgart

Isolde-Kurz-Straße 50-53 in Stuttgart

Johannesstraße 55 a/​b, 59, 61, 63 in Stuttgart

Kernenblickweg 2 u. 2/​1 in Ostfildern

Klopstockstraße 18 in Stuttgart

Lehenstraße 35 u. 37 in Stuttgart

Lenzhalde 2 u. 4 in Stuttgart

Luisenweg 10 in Athengstett

Mannheimer Straße 42/​44 in Stuttgart

Marbacher Straße 107 in Ludwigsburg

Nagelstraße 4 in Stuttgart

Nellinger Straße 66/​68 in Stuttgart

Neue Weinsteige 21 in Stuttgart

Rechensteinstraße 27 in Stuttgart

Reichsburgstraße 159 in Stuttgart

Relenbergstraße 26/​28 in Stuttgart

Sarweystraße 40-76 in Stuttgart

Schickhardtstr. 13

Gebelsbergstr. 15 u. 17 in Stuttgart

Schurwaldstraße 66 in Stuttgart

Senefelderstraße 89 in Stuttgart

Wasenstraße 1 u. 3 in Athengstett

Wilnaer Straße 26 in Stuttgart

Wildbader Straße 6 in Stuttgart

Zimmermannstraße 11 in Stuttgart

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,
§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 571/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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