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Interview zum Thema UDI Gruppe

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styles66 (CC0), Pixabay

Interviewer: Frau Bontschev, können Sie uns einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen rund um die UDI Gruppe geben?

Kerstin Bontschev: Natürlich. Die Insolvenzfälle der UDI Gruppe haben vor allem für die Anleger erhebliche Auswirkungen, da sie in verschiedene Gesellschaften der UDI Nachrangdarlehen investiert haben. Diese Anleger waren de facto Darlehensgeber und haben der UDI Gesellschaft Gelder zur Verfügung gestellt.

Interviewer: Was genau ist die rechtliche Grundlage dieser Fälle?

Bontschev: Mit der Zeichnung eines Nachrangdarlehens haben die Anleger bestätigt, den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben. Im Fokus stand hierbei die Haftung der Geschäftsführer, da die Gesellschaften, in die investiert wurde, in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG strukturiert waren und die Geschäftsführung von der Komplementär-GmbH übernommen wurde.

Interviewer: Welche Rolle spielt die Prospekthaftung in diesen Fällen?

Bontschev: Die Prospekthaftung war ein zentraler Punkt. Es ging darum, ob die Geschäftsführer für unerlaubte Einlagengeschäfte haftbar gemacht werden können, insbesondere, wenn die Nachrangklausel als unwirksam angesehen wird. Darüber hinaus wurde die Haftung der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen diskutiert, insbesondere im Hinblick auf die unzulängliche Darstellung der Risiken in den Prospekten.

Interviewer: Was hat das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil entschieden?

Bontschev: Das Gericht hat festgestellt, dass der Geschäftsführer als Prospektverantwortlicher haftet. Obwohl die Nachrangdarlehen 2012 noch nicht unter das Vermögensanlagengesetz fielen, wurde eine zivilrechtliche Prospekthaftung festgestellt. Es war entscheidend, dass der Prospekt sich an unerfahrene Anlageinteressenten richtete und daher die Risiken klar und verständlich darstellen musste.

Interviewer: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil?

Bontschev: Die Geschäftsführer sind nun den Anlegern gegenüber schadensersatzpflichtig. Dies könnte auch Auswirkungen auf die D & O-Versicherung der Geschäftsführer haben und könnte zudem Ansprüche gegen die Anlagevermittler begründen, falls sie ihre Beratung auf den fehlerhaften Prospekt gestützt haben.

Interviewer: Gibt es eine Verjährungsfrist für diese Ansprüche?

Bontschev: Ja, Schadensersatzansprüche unterliegen einer Verjährung. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Datum der Zeichnungserklärung. Es ist jedoch möglich, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, und wir stehen unseren Mandanten gerne zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung.

Interviewer: Vielen Dank, Frau Bontschev, für diese aufschlussreichen Informationen.

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