Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung den Beklagten, einen früheren Mehrheitsaktionär der H&K AG, dazu verpflichtet, der Übertragung von etwa 14 Millionen Aktien an die klagende Partei zuzustimmen. Diese Auseinandersetzung dreht sich um die Übertragung weiterer Aktien der H&K AG, einem Unternehmen, das unter anderem Infanterie- und Handfeuerwaffen herstellt.
Die Klägerin, eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft, hatte dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, deren Rückzahlung entweder durch Übertragung von H&K-Aktien oder Barzahlung erfolgen sollte. Für die Sicherung der Darlehen wurden etwa 15 Millionen H&K-Aktien an die Klägerin verpfändet. Die Klägerin beanspruchte die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen und forderte die Übertragung der verpfändeten Aktien.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor entschieden, dass etwa 13 Millionen der Aktien übertragen wurden und wies den Rest der Klage ab. Das OLG Frankfurt am Main hat jedoch festgestellt, dass bislang keine wirksame Übertragung stattgefunden hat, aber die Klägerin berechtigt ist, vom Beklagten die Zustimmung zur Übertragung von fast 14 Millionen der verpfändeten Aktien zu verlangen.
Das Gericht stellte fest, dass die notwendige Freigabeentscheidung nach dem Außenwirtschaftsgesetz für den Erwerb der Aktien bestandskräftig erteilt wurde, was bedeutet, dass ihre Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit nicht mehr im Zivilverfahren überprüft werden kann. Die Zustimmung zur Übertragung von weiteren knapp 1 Million Aktien kann die Klägerin jedoch nicht verlangen, da der Beklagte sich für eine Barzahlung entschieden hat.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, um die Zulassung der Revision zu beantragen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2023, Az. 17 U 66/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.2.2022, Az. 2-02 O 213/21)