Durch die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 19.03.2021 und dem 04.07.2022 insgesamt 16 Einzelüberweisungen zu einem Gesamtwert von 357.000 Euro satzungswidrig und überwiegend zum Nachteil der Gesellschafter auf sein Kanzleikonto veranlasst und diesen Betrag losgelöst von dem Satzungszweck der „Stiftung Corona-Ausschuss“ für kanzleiinterne Geschäftsausgaben verwendet zu haben.
Darüber hinaus soll er aus der Vermögensmasse der Vorgesellschaft zwei als Liquiditätsreserven vereinbarte Beträge in Höhe von 200.000 Euro und von 500.000 Euro durch Auszahlung auf sein Privatkonto entnommen haben, wobei er von Beginn an beabsichtigte, diese Beträge für Ausgaben privater Natur, etwa die Umgestaltung seines privaten Gartens für einen sechsstelligen Betrag durch einen Gartenbaulandschaftsbetrieb, aufzuzehren. Dies soll er in der Folgezeit auch umgesetzt haben.
Die Wirtschaftskammer des Landgerichts Göttingen hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Für die gewerbsmäßige Untreue sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.