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Staatsanwaltschaft Essen

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und
die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)

71 Js 562/​23

Mit Beschluss vom 08.11.2023, rechtskräftig seit dem 05.12.2023 hat das Amtsgericht Essen – 43 Ds -71 Js 562/​23- 349/​23 – im Verfahren gegen Unbekannt handelnd unter den Personalien Prince-Armel Apeti Apeke geboren am 16.08.1975 in Notsé/​Togo wegen Betruges die Einziehung des Guthabens auf dem Konto
DE15 3604 0039 0117 0596 00
nach § 76a StGB angeordnet.

Die Tatverletzten werden hiermit über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen in Kenntnis gesetzt:

Der Verletzte kann gemäß § 459j StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Werden die Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der eingezogenen Gegenstände (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Auch nach Ablauf dieser Frist können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Essen, 19.12.2023

 

Rechtspflegerin

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