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Insolvenz: Aedificon Engineering GmbH
M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA: BaFin setzt Bußgelder fest
11 Warnmeldungen der FINMA

M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA: BaFin setzt Bußgelder fest

geralt (CC0), Pixabay

M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA: BaFin setzt Bußgelder fest

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA sechs Bußgelder von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hatte mehrfach gegen das Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Es hatte nicht angezeigt, welchen Jahresabschlussprüfer es für das Geschäftsjahr 2021 bestellt hatte. Für 2022 hatte es die Anzeige verspätet eingereicht. Zudem hatte es nicht angezeigt, dass die enge Verbindung zu einem anderen Unternehmen beendet ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund: Wenn Institute einen Prüfer oder eine Prüferin für den Jahresabschluss bestellen, dann müssen sie dies der BaFin und der Deutschen Bundesbank unmittelbar anzeigen (§ 28 KWG). Wenn die BaFin befürchtet, dass der Zweck der Prüfung nicht erreicht werden kann und dies mit der Prüferin oder dem Prüfer zusammenhängt, kann sie deren oder dessen Bestellung verhindern.

Institute müssen der Aufsicht zudem unverzüglich anzeigen, wenn zu einem Unternehmen eine enge Verbindung entsteht, sich diese geändert hat oder sie beendet wurde (§ 24 KWG). Die Anzeigepflicht ist Teil der laufenden Aufsicht über die Institute. Der Finanzaufsicht soll jederzeit die engen Verbindungen eines Instituts kennen. Bestehen zu Unternehmen enge Verbindungen, die eine wirksame Aufsicht beeinträchtigen, kann die BaFin einem Institut die Geschäftserlaubnis entziehen (§§ 33, 35 KWG).

Die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA hatte gegen beide Normen durch verspätete und unterlassene Anzeigen verstoßen.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) KGaA mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. August 2023 auf Grundlage des § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f) und m) des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) sechs Bußgelder in Höhe von insgesamt 80.000 Euro festgesetzt.

Der Bescheid ist seit dem 24. August 2023 rechtskräftig.

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