Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
1100 Js 42419/21
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt zwei Einziehungsanordnungen des AG Lingen wegen Betrugs (Az. 7 Ds 156/22 und / Ds 121/23) gegen D. D. z.Zt. unbekannten Aufenthalts. Diese sind rechtskräftig seit dem 13.09.2022 und dem 28.06.2023. Das Gericht hat diese Anordnungen getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Beschlussgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. |
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Auf Grund einer Pfändung stehen noch 63.235,00 € zur Verteilung zur Verfügung. Mit weiteren Zahlungseingängen ist nicht zu rechnen. |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben, unberechtigt Rechnungsbeträge zu vereinnahmen, versendeten unbekannte Täter unzählige Rechnungen für angebliche Veröffentlichungen in öffentlichen Registern an insbesondere Gewerbetreibende. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Einziehungsbeteiligten geführte Konto DE66 1005 0000 0190 7068 80 bei der Landesbank Berlin erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Osnabrück, 10.11.2023
Diplom-Rechtspfleger (FH)