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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

6264 AR RVA 195/​23

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 09.01.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.01.2023 rechtskräftig ist. Gegen Frau Katia Oughlou wurde dabei die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:

Nina von C Top weiß Bänder, Nina von C Top weiß Gummiband, Nina von C Top beige, BH Susa rosa, Schuhpaar CK-Jacke schwarz-glitzer, Schuhpaar ARKK Copenhagen blau, Absatz-Sandalen Tommy Hilfiger schwarz, Schuhe Boots schwarz, Soßenshaker grün OXO.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der Durchsuchung der Verurteilten wurden die eingezogenen Gegenstände in ihrer Tasche aufgefunden und sichergestellt. Diese hatte die Verurteilte zuvor zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in unverjährter Zeit in weiteren, nicht näher bestimmbaren Läden entwendet.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6264 AR RVA 195/​23 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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