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Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

3204 AR RVA 861/​21 sowie 3204 AR RVA 74/​22

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 28.11.2022 ein Gesamtstrafenbeschluss ergangen, welches seit dem 07.12.2022 rechtskräftig ist sowie ein Gesamtstrafenurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15.12.2021, rechtskräftig seit dem 23.12.2021. Gegen Herrn Tengiz Beriashvili sowie Dimitri Mtchedlishvili wurde dabei die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:

Ein Paar Schuhe der Marke Jack Wolfskin im Wert von 89,95 EUR, ein Paar Schuhe der Marke New Balance Gr. 43, ein Paar Schuhe der Marke Venice Gr. 42, ein Paar Schuhe der Marke Ecco Gr. 42, zwei Parfüms Armani Code, ein Parfüm der Marke Armani geöffnet, eine Seife der Marke Dove, zwei Nivea Deo geöffnet, ein Nivea Rasierschaum, sechs Gillette Rasierklingen Fusion 5, zwei Gillette Rasierklingen Mach 3 18er-Pack, ein Philips Rasierklingen One Blade, 14 Gillette Rasierklingen Mach 3 12er-Pack XXL, zwölf Oral B 8er-Pack XXL Zahnbürstenköpfe, 13 Gillette Fusion 5 Rasierer, fünf Oral B 8er-Pack XXL Zahnbürstenköpfe, fünf Oral B 8er-Pack XL Zahnbürstenköpfe, ein Oral B 3er-Pack Zahnbürstenköpfe, zwei Flow Wireless.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Fahrzeug des Verurteilten Mtchedlishvili wurden die eingezogenen Gegenstände sichergestellt. Man geht davon aus, dass diese aus weiteren Diebstahlstaten herrühren und wurden deshalb erweitert eingezogen.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/​Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 3204 AR RVA 861/​21 sowie 3204 AR RVA 74/​22
schriftlich in Verbindung setzen.

 

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