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Staatsanwaltschaft Hof

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1550 Js 12432/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligte Dubai Dzsesszika
Entscheidung Urteil/​ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 22.03.2023, Az: 13 Ds 1550 Js 12432/​22, rechtskräftig seit 21.04.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 3 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 1.903,46 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bisher unbekannte Täter inserieren auf der online Plattform Facebook Marketplace verschiedene Gegenstände, unter anderen auch Automobile, um durch ein Angebot künftige Käufer auf sich aufmerksam zu machen. Die unbekannten Täter treten mit den Käufern in Kontakt und verlangen eine voraus Zahlung und Teilzahlungen, um den Kauf abwickeln zu können. Hierbei sind die unbekannten Täter von Anfang an nicht willens die geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Bereits bei Vertragsschluss spiegeln diese ihre Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit vor. Zu einer tatsächlichen Auslieferung der Gegenstände kommt es nicht. Durch die unbekannten Täter werden verschiedene Ausreden, wie Liefer- oder Grenzprobleme mitgeteilt, welche die Käufer und nunmehr Geschädigten beschwichtigen und diese zu weiteren Teilzahlungen bewegen sollen. Den Geschädigten entsteht ein Schaden in Höhe der gemachten Vorauszahlung

So wurde auch der Geschädigte Al Fares am 11.03.2022 um 18:45 Uhr auf Inserate unbekannten Täter aufmerksam. Dort wurde ein weißer Mercedes CLS 350 CDI für 8550 EUR angeboten. Im Rahmen des Schriftverkehrs mit den unbekannten Tätern wurden ebenfalls Lichtbilder des Autos ausgetauscht. Den Geschädigten wurde mitgeteilt, dass das Auto sich derzeit in Spanien befinde und von dort aus nach Deutschland überführt werden kann. Der Geschädigte zeigte trotzdem weiterhin Interesse am Kauf des PKWs. Daraufhin meldete sich ein vermeintliches Lieferunternehmen beim Geschädigten und verlangte als Kaution für die Überführung 4275 €, da das Auto sonst in Spanien festgehalten werden würde. Am 20.03.2022 wurden vom Geschädigten 4275 € auf das Konto bei der Solaris Bank AG mit der IBAN DE55 1101 0101 5822 5658 32 überwiesen. Im Anschluss daran wurde dem Geschädigten des Weiteren mitgeteilt, dass die Überführung des Fahrzeugs von den französischen Behörden aufgrund eines Fehlers in der Versicherung gestoppt wurde. Im Rahmen dieser Ausführung wurde der Geschädigte erneut aufgefordert 4275 € auf das obige Konto zu überweisen. Am 29.03.2022 überwiegt der Geschädigte die restliche Kaufpreissumme auf das angegebene Konto. Den Geschädigten wurde mitgeteilt, dass der Transport nun fortgesetzt werden könne und das Auto am 01.04.2022 ankommen werde. Kurze Zeit nach der Überweisung brach der Kontakt zu der Speditionsfirma und zu den Verkäufern, hinter denen die unbekannten Täter steckten, ab. Eine Lieferung des Fahrzeugs erfolgte nicht. Dem Geschädigten entstand ein Schaden in Höhe von 8550 €.

Die ehemals Beschuldigte ist Inhaberin des Kontos bei der Solaris Bank mit der IBAN DE55 1101 0101 5822 5658 32. In einem Zeitraum zwischen dem 08.07.2021 und dem 14.04.2020 wurden dem Konto insgesamt durch Überweisungen verschiedener Privatpersonen 24.942,13 Euro gutgeschrieben. Die eingehenden Gelder wurden zeitnah an ausländische Konten abverfügt. Ferner fand teilweise ein Währungswechsel in USD statt. Es finden sich auf dem Konto keine Transaktionen des alltäglichen Lebens, wie Lohnzahlungen, Mieten oder Versicherungen. Das Konto wurde kurze Zeit vor Tatbegehung, am 08.07.2021, eröffnet.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Transaktionen:

17.03.2022 Andreas Koberl 1150 EUR
18.03.2022 Jean Pierre Antoine Dubochet 6477,13 EUR
22.03.2022 Boumads 2850 EUR
24.03.2022 Barkat Al Fares 4275 EUR
24.03.2022 Cornelia Froher 1165 EUR
25.03.2022 Robert Morauf 1600 EUR
28.03.2022 Erika Oberlies 1250 EUR
29.03.2022 Barkat Al Fares 4275 EUR
04.04.2022 Shoaib Sarwar 1900 EUR

Die Gelder wurden im Anschluss an ausländische Konten und in andere Währungen abverfügt.

Die ehemals Beschuldigte solle den unbekannten Betrugstäter ihr Konto für die Geldeingänge zur Verfügung gestellt haben, obwohl ihr die inkriminierte Herkunft der Gelder bekannt war bzw. sich deren Herkunft ihr hätte aufdrängen müssen.

Tatsächlich war die ehemals Beschuldigte nicht die tatsächliche Kontoinhaberin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die unbekannten Täter selbst tatsächliche Kontoinhaber des Kontos waren und die ehemals Beschuldigte Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 1.903,46 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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