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Staatsanwaltschaft Hof

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1550 Js 11618/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

Einziehungsbeteiligte Bianca Ellen Büttner
Entscheidung Urteil/​ Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 23.01.2023, Az: 25 Ds 1550 Js 11618/​22, rechtskräftig seit 02.02.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Einziehungsbeteiligte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unbekannte Betrugstäter bringen verschiedene Dritte dazu, auf Grund Vorspiegelung falscher Umstände, Gelder auf von den unbekannten Tätern angegebenen Konten zu überweisen. Die getätigten Versprechungen entsprechen nicht der Wahrheit, weshalb den Dritten ein entsprechender Schaden in Höhe des jeweils überwiesenen Geldbetrages entsteht.

Als Zielkonto wurde unter anderen auch das Konto mit der IBAN DE68 7715 0000 0101 7120 32 angegeben.

Die ehemals Beschuldigte ist Kontoinhaberin des Kontos bei der Sparkasse Kulmbach-Kronach mit der IBAN DE68 7715 0000 0101 7120 32. Das Konto ist als Geldwäschekonto zu qualifizieren. In einem Zeitraum zwischen dem 01.04.2022 und dem 29.08.2022 wurden dem Konto insgesamt 19.487,09 EUR gutgeschrieben. Diese Gelder wurden unmittelbar und betragsgleich wieder vom Konto an den Empfänger Coinbase Ireland Ltd. – ein Cryptowährungsinstitut – abverfügt.

Unter der Gutschriften findet sich eine Buchung, bei der das Gegenkonto bereits wegen einer Geldwäscheverdachtsanzeige auffällig geworden ist. Zwischen den Geldeingängen und der Kontoinhaberin ist kein wirtschaftlich nachvollziehbarer Zweck feststellbar. Ferner stammen die Geldeingänge teilweise von Konten, die eine estländische IBAN ausweisen.

Es ergeben sich folgende inkriminierten Geldeingänge:

Kontoname Datum Betrag
Mills LaKeshia 24.08.2022 3000 EUR
Mills LaKeshia 23.08.2022 5000 EUR
Mills LaKeshia 23.08.2022 5000 EUR
Terra payment Services (UK) Ltd. 17.08.202 427 EUR
Mills LaKeshia 12.08.2022 387 EUR
Mills LaKeshia 10.08.2022 2913,09 EUR
Terra payment Services (UK) Ltd. 02.08.2022 260 EUR
Ella Kraus 23.06.2022 1700 EUR
Sonja Wiedenhöft 04.04.2022 800 EUR

Die von der ehemals Beschuldigten veranlasste Überweisung vom 26.08.2022 in Höhe von 10000 EUR konnte durch die Bank angehalten werden.

Die ehemals Beschuldigte soll bewusst inkriminierte Gelder auf ihrem Konto vereinnahmt und das Geld dennoch an ausländische Konten weiterleitet haben, um das Geld für sich oder für Dritte zu verwenden, obwohl ihr die inkriminierte Herkunft der Gelder bekannt gewesen sein soll beziehungsweise sie deren Herkunft leichtfertig verkannt haben soll.

Tatsächlich wurde der ehemals Beschuldigten im Rahmen einer Online-Liebesbeziehung vorgespiegelt, dass ihr Gegenüber in einer Notlage sei und dessen Konto gesperrt wurde, weshalb die ehemals Beschuldigte selbst Gelder überweisen solle und auch Gelder für den Liebeskontakt weiterleiten solle. Kenntnis von der Inkriminierung hatte die ehemals Beschuldigte nicht.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 10.000,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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