Staatsanwaltschaft Berlin
247 AR 52/22 (= 247 Js 132/22 V)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.12.2022, unter dem Aktenzeichen (250 Ds) 247 Js 132/22 (166/22) wurde folgende Entscheidung gefasst:
Die Einziehung des Anspruchs der Betroffenen auf Auszahlung des zu ihren Gunsten bestehenden Guthabens des bei der N26 Bank GmbH geführten Girokontos mit der IBAN DE 18 1001 1001 2625 6377 82 in Höhe von 2.030,12 Euro wird angeordnet.
Gründe:
Unbekannte Dritte eröffneten am 03.01.2022 bei der N26 Bank GmbH auf den Namen der Betroffenen das Girokonto mit der IBAN DE 18 1001 1001 2625 6377 82. Auf dieses Konto wurden in der Folge mehrere Überweisungen durch gewerbsmäßig begangene Betrugstaten veranlasst. Unmittelbar nach dem Eingang auf das Konto wurden die Beträge jeweils auf ein Konto in Estland weitergeleitet.
Gegen die Betroffene wurde wegen des vorbenannten Tatverdachtes der Geldwäsche ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 285 Js 1019/22 geführt. Mit Beschluss vom 19.01.2022 beschlagnahmte das AG Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Forderungen der Betroffenen gegen die N26 Bank GmbH auf Auszahlung des zu ihren Gunsten bestehenden Guthabens auf dem Girokonto IBAN DE 18 1001 1001 2625 6377 82.
Zum Zeitpunkt der Pfändung konnten 2.030,12 Euro gesichert werden.
Das Verfahren gegen die Betroffene wurde am 24.03.2022 gemäß S 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. Es konnte kein Nachweis erbracht werden, dass die Betroffene das Konto selbst eröffnet und die Zugangsdaten weitergereicht hat. Die Täter der Betrugstaten konnten bisher ebenfalls nicht ermittelt werden. Eine Einziehungsentscheidung ist bisher nicht ergangen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr die Einziehung des Anspruchs der Betroffenen auf Auszahlung des zu ihren Gunsten bestehenden Guthabens des bei der N26 Bank GmbH geführten Girokontos mit der IBAN DE 18 1001 1001 2625 6377 82 in Höhe von 2.030,12 Euro gemäß § 435 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 424 Abs. 1 StPO.