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Staatsanwaltschaft Konstanz

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Konstanz

Az.: B950 VRs 47 Js 8473/​23

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Singen vom 27.03.2023 , rechtskräftig seit 14.06.2023, Az: 5 Cs 47 Js 8473/​23, wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände, die derVerurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:

Ein schwarzes Ledermäppchen mit 24,01 Euro und 15,05 CHF
Ein Plastikbeutel mit 12,93 € und 75,50 CHF

Sachverhalt:
Bei dem Verurteilten wurden am 02.12.2022 in Büsingen/​Hochrhein die o. g. Gegenstände aufgefunden. Diese konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gemäß § 73 a StGB erweitert eingezogen.
Der/​die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.

Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z.B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der/​die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Konstanz, Untere Laube 36, 78462 Konstanz, unter Angabe des o.g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

 

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