Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Hildesheim

Staatsanwaltschaft Hildesheim

88
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 15 Js 47036/​21 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Peine wegen Betrugs in 12 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tatmehrheit mit Erpressung (Az. 25 Ds 15 Js 47036/​21 (47036/​21)) gegen D. Tokur. Diese ist rechtskräftig seit dem 14.03.2023. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung von Geldbeträgen entstanden, den diese nun geltend machen können.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straftaten:

1.

Am 06.10.2021 verkaufte der Verurteilte auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen dem Zeugen Najem ein Mobiltelefon iPhone 11 128 GB in schwarz zu einem Preis von 270 €. Der Zeuge überwies das Geld auf das Konto des Verurteilten.

2.

Am 16.11.2021 verkaufte er dem Zeugen Fischer auf der Plattform Facebook Marketplace ein Mobiltelefon iPhone 11 schwarz für 300 €, wobei der Zeuge einen Betrag in Höhe von 150 € auf das Konto des Verurteilten überwies.

3.

Am 21.12.2021 verkaufte er über die Plattform Facebook Marketplace ein Mobiltelefon iPhone 12 für 420 € an die Zeugin Frewert, welche das Geld auf das Konto des Verurteilten überwies.

4.

Am 26.12.2021 verkaufte der Verurteilte über die Plattform Facebook Marketplace ein Mobiltelefon Samsung A 72 an die Zeugin Waschhöfer, welche den Kaufpreis in Höhe von 305 € auf das Konto des Verurteilten überwies.

5.

Am 02.02.2022 verkaufte der Verurteilte über die Plattform eBay-Kleinanzeigen ein Mobiltelefon iPhone 12 zu einem Preis von 350 € an den Zeugen Ramadan, der das Geld per PayPal an den Verurteilten überwies.

6.

Ebenfalls am 02.02.2022 reagierte der Zeuge Schröder auf ein Inserat des Verurteilten für ein Mobiltelefon iPhone 12 Mini im Internet. Der Zeuge überwies einen Betrag in Höhe von 200 € per Zahldienstleister PayPal an den Verurteilten.

7.

Am 07.02.2022 bot der Verurteilte auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen dem Zeugen Lehmann ein iPhone 11 128 GB zu einem Preis von 290 € an. Der Zeuge trat in Verkaufsverhandlungen mit dem Verurteilten ein, welcher zunächst eine Anzahlung von 50 % verlangte. Aufgrund der Kommunikation und des relativ geringen Preises nahm der Zeuge jedoch von weiteren Verkaufsverhandlungen Abstand, sodass es nicht zum Erfolg kam.

8.

Ebenfalls am 07.02.2022 verkaufte der Verurteilte über die Plattform eBay-Kleinanzeigen an die Zeugin Rabe ein iPhone 11 für 240 €. Das Geld überwies die Zeugin auf das Konto des Verurteilten.

9.

Am 08.02.2002 verkaufte der Verurteilte dem Zeugen Bergau über die Plattform eBayKleinanzeigen ein iPhone 11 (128 GB) zum Preis von 250,00 Euro. Der Zeuge überwies einen Betrag von 125,00 Euro über PayPal unter der Kategorie „Freunde“ ohne Käuferschutz.

10.

Am 09.02.2022 verkaufte der Verurteilte über eine Internetplattform ein iPhone 12 an den Zeugen Göthel zum Preis von 480 €, der das Geld mittels PayPal überwies.

11.

Am 11.02.2022 verkaufte der Verurteilte über eBay-Kleinanzeigen an den Zeugen Kluwig ein Mobiltelefon iPhone 11 128 GB zum Preis von 270 €. Der Zeuge überwies das Geld mittels PayPal.

12.

Gemeinsam mit der gesondert verfolgten S. Wulf. erpresste der Verurteilte von dem Zeugen Bögel dahingehend, verschiedenste Gelder in Form von Überweisungen per PayPal und im Rahmen von Beschaffung von PaySafe-Cards zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge übersandte den beiden Personen den Code einer PaySafe-Card mit einem Wert von 100 € und überwies einen weiteren Betrag in Höhe von 50 € per PayPal.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Höppner
Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein