Staatsanwaltschaft Berlin
„Az.: 247 AR 831/20 V
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 21.11.2022 gegen die BoSa Solarium GmbH ein Beschluss ergangen, in dem die Einziehung von Wertersatz aus dem Vermögen der Einziehungsbeteiligten BoSa Solarium GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Jennifer Gust, in Höhe von 210.648,69 € angeordnet ist.
Der Beschluss ist seit dem 06.12.2022 rechtskräftig.
Auf den Konten der betroffenen GmbH sind in der Zeit vom 17.08.2019 bis 30.09.2019 durch unbekannte Täter betrügerisch erlangte Gutschriften in Höhe von 212.649,21 € eingegangen.
Um einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erlangen, gaben die unbekannten Täter im genannten Tatzeitraum auf verschiedenen Internetseiten – unter anderem www.bosa.shop.de; www.smart-deliver.de; www.elektrotraum.com – falsch vor, sie seien willens und in der Lage, Waren insbesondere Elektronik- und Haushaltsgeräte zum Festpreis liefern zu können, woraufhin die Geschädigten im Vertrauen hierauf und in Unkenntnis darüber, dass die unbekannten Täter in Wahrheit weder leistungsfähig noch leistungsbereit waren, ein Kaufangebot zum jeweils genannten Preis annahmen und die Überweisung des Kaufpreises auf ein Konto der BoSa Solarium GmbH ( überwiegend das bei der Postbank AG geführte Konto mit der IBAN DE91 1001 0010 7691 24 ) veranlassten.
Wie von Anfang an beabsichtigt, blieben die unbekannten Täter die Lieferung der Waren schuldig, wodurch den Geschädigten ein Schaden in Höhe des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Versandkosten entstand.
Auf diese Weise gingen auf den Konten der betroffenen Gesellschaft BoSa Solarium GmbH betrügerisch erlangte Gutschriften in Höhe von insgesamt 212.649,21 € ein.
Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr des aus der Tat Erlangten § 459h StPO.
Dieser Anspruch auf Rückgewähr kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückgewähr binnen der der o. g. Frist bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet wird, kann eine Rückgewähr an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückgewähr bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111 Abs. 5, 459 Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/ der Verletzten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/ der Verletzten (z. B. bei Erbschaft) an seine/ ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.
Der/ Die Verletzte möge sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 831/20 V schriftlich in Verbindung setzten.“