Staatsanwaltschaft Hamburg
5310 Js 387 / 20 (5803)
„Im Selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5310 Js 387 / 20 (5803) im Anschluss an ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen Betruges im Zusammenhang mit betrügerischen Vermietungen von Ferienhäusen und anderen Betrugsdaten hat das Amtsgericht Hamburg-Altona durch Beschluss vom 05.06.2023 (Geschäfts-Nr. 329 Ds 123/22) die Einziehung des Kontoguthabens auf dem Konto IBAN DE15 1001 1001 26XX XXXX 12 bei der N26 Bank GmbH und die Einziehung des Kontoguthabens auf dem Konto IDE59 5032 4040 10XX XXXX 85 bei der ABN Amro Bank angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 15.06.2023 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).“