Nach abgeschlossener Konsultation hat die Finanzaufsicht BaFin ein Merkblatt zur Anwendung des Zuordnungsansatzes veröffentlicht.
Der optionale Zuordnungsansatz beschreibt, wie konkrete Kapitalanlagen bestimmten Finanzprodukten nur für Zwecke der Offenlegung zugeordnet werden können. Anwendbar ist der Zuordnungsansatz für neue Finanzprodukte von Lebensversicherungsunternehmen im engeren Sinne, Pensionskassen und Pensionsfonds, für die zusätzliche Angaben nach Artikel 8 oder 9 EU-Offenlegungsverordnung (VO–EU-2019/2088) offenzulegen sind. Im Vordergrund stehen Produkte der „klassischen Lebensversicherung“, die mindestens mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen beworben werden.
Bis zum 9. Juni 2023 hatte die BaFin Stellungnahmen zum Entwurf des Merkblatts entgegengenommen