Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Benachrichtigung der Verletzten
über die Rechtskraft der Einziehung des von Taterträgen
und die Möglichkeit der Entschädigung (§§ 459 i, 459 h Abs. 1 StPO)
5104 Js 44801/21 – 5051 VRs
Unter dem Az.: 5104 Js 44801/21 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal am Rhein vom 20.03.2023 gegen den Einziehungsbetroffenen Arnold Stephan Ahenda die Einziehung von folgenden Taterträgen angeordnet:
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Apple IPhone 12 Pro Max IMEI: 35 317586 386951 0 / 35 317586 4436327 |
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Apple IPhone 12 Pro Max IMEI: 35 088874 786941 4 / 35 088874 8005879 |
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 08.11.2021 in Frankenthal (Pfalz) entnahm der Einziehungsbetroffene entweder im Rahmen des Arbeitsablaufs bei seinem Arbeitgeber – der Amazon Logistik Frankenthal GmbH – zwei Apple IPhone 12 Pro Max an sich, um die Gegenstände künftig für sich zu verwenden oder er kaufte die beiden neuwertigen im Werkszustand befindlichen Geräte kurz vor seinem Arbeitsantritt zu einem absolut unrealistischen Preis für insgesamt 600 EUR spontan und ohne jegliche Dokumente von einer unbekannten Person am Bahnhof und nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Smartphones aus einem Diebstahl oder einer gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrigen Tat stammten.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Der Geschädigte kann daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o. g. Aktenzeichen seine Ansprüche auf Rückgewähr bzw. Rückübertragung der Einziehungsgegenstände anmelden, § 459 h StPO. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Frankenthal, den 02.06.2023
Staatsanwaltschaft Frankenthal
gez. Ebel
Diplom-Rechtspflegerin (FH)