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Staatsanwaltschaft Heidelberg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

12 Ds 210 Js 14977/​13

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 11.06.2020 ein Beschluss erlassen, welcher seit dem 21.07.2021 rechtskräftig ist. Dabei wurde die selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.447,28 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14.05.2013 eröffnete eine unter der Personalie „Walter Moser“ auftretende Person in der Heidelberger Filiale der HypoVereinsbank ein auf diesen Namen lautendes Geschäftskonto mit der Kontonummer 18762897 für die angebliche Firma DMP-Agentur in der Theodor-Körner-Straße 5 in 69115 Heidelberg. Sodann wurden vom 12.07.2013 an unter dem Briefkopf des Deutschen Patent- und Markenamtes Schreiben an eine Vielzahl von Schutzrechtsinhabern versandt, in denen diese aufgefordert wurden, ein Entgelt von 1.197,75 Euro für angebliche Anmeldungen und Eintragungen von Patenten und Marken auf das vorgenannte Konto zu überweisen.
Wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt, überwies eine Vielzahl von Verletzten das Entgelt auf das oben genannte Konto, wobei die Verletzten annahmen, es handele sich um ein Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamtes. Seit dem 12.07.2013 gingen auf dem genannten Konto insgesamt 15.573,67 Euro ein. Die unbekannten Täter beabsichtigten, sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen.
Die als „Walter Moser“ auftretende Person hat die bestehende Forderung in Höhe von 3.447,28 Euro aus dem Kontonummer 18762897, Bankleitzahl 672 202 86 bei der HypoVereinsbank durch die Tat oder für die Tat erlangt, § 73 Abs. 1 StGB.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürstenanlage 15, 69115 Heidelberg 68161, zum Aktenzeichen 12 Ds 210 Js 14977/​13 schriftlich in Verbindung setzen

 

Diener
Rechtspfleger

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