Staatsanwaltschaft StralsundAz. 545 Js 12648/21 (546) V Die Entscheidung ist seit dem 24.02.2022 rechtskräftig und richtet sich gegen Herrn Almohammad und Herrn Ijjah. Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In diesem Verfahren wurden Gegenstände eingezogen, hinsichtlich dessen den Geschädigten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) ggf. ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459 h Abs. 1 StPO. Der Geschädigte wird im weiteren Verlauf auch als Anspruchsinhaber bezeichnet. Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, angemeldet werden, § 459 j Abs. 1 StPO. Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückübertragung/Herausgabe an Sie nur dann erfolgen, soweit sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 j Abs. 2 StPO. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht, § 459 j Abs. 2 StPO. Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe -soweit möglich- angehört, § 459 j Abs. 3 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Anspruchsinhaber Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Stralsund anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 j Abs. 5 StPO. Sie können einen Gegenstand von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen bekommen, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass den Geschädigte aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an Sie verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsnachfolger der Geschädigten (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichen Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsübertragung) an die Stelle des Verletzten tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, zum Aktenzeichen 545 Js 12648/21 (546) V schriftlich in Verbindung setzen. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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Staatsanwaltschaft Stralsund


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17.04.2023