Staatsanwaltschaft Duisburg174 Js 306/20 Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 174 Js 306/20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Tatjana Fengler, die durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg (92 Ls 2/22) vom 13.09.2022 wegen Betruges im besonders schweren Fall, verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 6.034,00 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 13.09.2022. Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Verurteilte bot über ebay-Kleinanzeigen elektronische Geräte zum Verkauf an, ohne zu beabsichtigen, diese tatsächlich an den Käufer zu übereignen. Die Verurteilte wollte sich so eine Einnahmequelle gewisser Dauer und nicht unerheblichen Umfangs verschaffen. Nach Abschluss der Bestellung zahlten die Geschädigten jeweils den verlangten Betrag, ohne jedoch die Ware zu erhalten. Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat. Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben: a) b) c) Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung. Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen. Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen. Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Hegemann |
Staatsanwaltschaft Duisburg


qimono (CC0), Pixabay