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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Az: 241 AR 288/​18 (247) – 05. April 2023

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 15.12.2017 ein Urteil ergangen, das seit dem 05.07.2018 rechtskräftig ist.
Gegen Olukayode Olukolade Akinsika wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.214,12 EUR angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte verschafte sich in der Zeit zwischen dem 01.08.2014 und dem 09.02.2017 auf unbekannte Art und Weise Kreditkartendaten ahnungsloser Dritter.Er generierte mit falschen Personalien zudem über Anbieter kostenloser Email-Adressen sogenannte „fake“- bzw. „Wegwerf-Accounts“.
Über diese Accounts und unter Verwendung der erlangten Kreditkartendaten legte der Verurteilte Kundenkonten bei der Deutschen Bahn an und buchte über deren Online-Verkaufsplattform Onelinetickets.
Infolge der Buchung der Onlinetickets wurden die Kreditkarten der Inhaber in Höhe des entsprechenden Fahrpreises belastet.
Nach Eingabe einer der missbräuchlich erlangten Kreditkartendaten wurde das Onlineticket elektronisch an das von dem Verurteilten benannte „fake-Account“ gesandt.
Er beabsichtigte, die Onlinetickets selbst zu nutzen bzw. entgeltlich weiterzugeben, wobei er in keinem der Fälle vorhatte, die Tickets zu bezahlen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 AR 288/​18 (247) anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt , legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber bitte eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

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