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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

R006 VRs 655 Js 137/​21

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Alice MÄDE, geb. am 17.12.1992, wegen Geldwäsche

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 20.12.2022, Az. 200 Ds 655 Js 137/​21, wegen Geldwäsche wurde die Einziehung des gesicherten Kontoguthabens in Höhe von insgesamt 3.371,17 € gemäß §§ 73, 73 b StGB angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein bislang unbekannter Täter verschaffte sich am 28.12.2020 in den unten näher beschriebenen 4 Fällen jeweils aufgrund eines selbständig gefassten Tatentschlusses unbefugt Zugang zu den Onlinebanking-Accounts der betroffenen Kontoinhaber und führte anschließend Onlineüberweisungen in einem Gesamtumfang von 9.820,45 EUR ohne Autorisierung der Kontoinhaber auf das in seiner Verfügungsgewalt befindliche Konto mit der IBAN DExxx bei der xxx aus. Die zur Ausführung der Transaktionen erforderlichen TANs erlangte der unbekannte Täter, indem er die geschädigten Kontoinhaber anrief, sich diesen gegenüber wahrheitswidrig als Angestellter der Bank der Geschädigten ausgab und diese sodann unter Vortäuschung verschiedener Legenden zur Preisgabe der TANs veranlasste.

Der unbekannte Täter handelte dabei in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung entsprechender Computerbetrugstaten erhebliche Einkünfte dauerhaft zu verschaffen. Ihm war außerdem bewusst, dass er zur Nutzung der Kontodaten und der TANs nicht befugt war und einen Datenverarbeitungsvorgang zu seinen Gunsten manipulierte. Hierbei ging es ihm darum, sich ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auf Kosten der Geschädigten bzw. von deren Banken zu verschaffen, wobei er das Entstehen eines entsprechenden Schadens um seines eigenen Vorteils willens zumindest billigend in Kauf nahm.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten bzw. Zahlungseingänge auf dem vorgenannten Konto:

Nr. Datum Name und Kontoverbindung des Überweisenden Betrag in EUR Verwendungszweck
1 xxx xxx xxx xxx
2 28.12.2020 Johanna Draxler
DExxx
2.320,29 457887654
3 28.12.2020 Simon Draxler
DExxx
2.260,92 69843568865
4 28.12.2020 Christian Draxler
DExxx
2.290,24 45788654865

Zur Vereinnahmung und Weiterleitung der so erlangten Gelder warb der unbekannte Täter die Einziehungsbeteiligte Alice Mäde unter einem vorgetäuschten Arbeitsangebot im Homeoffice als Finanzagentin an, um seine eigene Identität sowie den Geldfluss zu verschleiern. Weisungsgemäß eröffnete die Einziehungsbeteiligte von ihrem damaligen Wohnsitz in der xxx aus am 07.12.2020 um 16:21 Uhr über das Internet das Konto mit der IBAN DExxx bei der xxx im sog. WebID-Verfahren und übermittelte in der Folge über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp die Zugangsdaten zu dem zum Konto gehörenden Online-Banking-Account an den unbekannten Täter. Die auf dem Konto eingehenden Gelder wurden durch den unbekannten Täter teilweise bereits an Online-Zahlungsdienstleister und Kryptowährungsbörsen weitergeleitet. Weitere Zahlungsausgänge wurden durch eine Sperrung des Kontos durch die Deutsche Kreditbank AG verhindert. Auf dem Konto verblieb ein Restguthaben in Höhe von 3.371,17 EUR.

Als Tatverletzte/​r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R006 VRs 655 Js 137/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Richter
Rechtspflegerin

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