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Staatsanwaltschaft Bonn

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bonn

An die
Geschädigten des selbständigen
Einziehungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft Bonn
zu Az. 600 Js 229/​21

Selbständiges Einziehungsverfahren
hier: Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft führt ein selbständiges Einziehungsverfahren betreffend den verstorbenen A.D.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2023 – 651 Ls 82/​22 -, rechtskräftig seit dem 11.03.2023, hat das Gericht Baumaschinen und Baustoffe eingezogen, die aus Baumärkten gestohlen worden waren. Die Zahl der eingezogenen Gegenstände ist zu umfangreich, sodass diese im Einzelnen nicht aufgeführt werden können. Bei Bedarf können Lichtbildmappen eingesehen werden (Kontakt: 0228 /​ 9752-349).

Gemäß § 459i Absätze 1 und 2 der Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist wird dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung [ZPO]) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie von einer Versicherung in dieser Sache entschädigt worden sein, so leiten Sie dieses Schreiben bitte an Ihre Versicherung weiter und übersenden zum o. g. Aktenzeichen eine Ablichtung des Bescheids Ihrer Versicherung. Sollte eine Entschädigung durch Ihre Versicherung noch nicht erfolgt sein, teilen Sie bitte zum o. g. Aktenzeichen den Namen Ihrer Versicherung und Ihre Vertragsnummer nach hier mit.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich gegebenenfalls anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Wilhelm
Oberstaatsanwalt

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